Damit die rechtliche Identität eines Unternehmens über Grenzen hinweg erkennbar bleibt
Ein Unternehmen besitzt keinen Pass. Seine Identität ergibt sich aus Registereintragungen, Statuten, Gründungsurkunden und Beschlüssen. Diese Dokumente zeigen, ob eine Gesellschaft besteht, wo sie ihren Sitz hat, über welches Kapital sie verfügt und welche Personen für sie handeln dürfen.
Sobald ein Unternehmen ausserhalb seiner ursprünglichen Rechtsordnung tätig wird, müssen diese Informationen in einer anderen Sprache ebenso eindeutig lesbar sein wie im Original. Eine unpräzise Funktionsbezeichnung, ein missverständlich übersetzter Rechtsformzusatz oder eine fehlerhaft wiedergegebene Zeichnungsberechtigung kann die Prüfung eines gesamten Geschäfts verzögern.
Wir erstellen beglaubigte Übersetzungen von Handelsregister- und Gesellschaftsdokumenten für Schweizer Rechtsanwälte, Notariate, Unternehmen, Banken, Investoren und Behörden. Dabei übersetzen wir nicht nur den Wortlaut, sondern bewahren die rechtliche Funktion des Dokuments.
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Aus Dokumenten wird unternehmerische Handlungsfähigkeit
Eine Gesellschaft kann nur handeln, wenn ihre Existenz, ihre Organisation und ihre Vertretung nachgewiesen werden können. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr geschieht dies regelmässig durch eine Kombination verschiedener Unterlagen.
Ein Handelsregisterauszug dokumentiert den aktuellen Registerstand. Die Statuten legen die gesellschaftsrechtliche Ordnung fest. Ein Verwaltungsratsbeschluss erteilt eine Zeichnungsberechtigung. Eine notarielle Urkunde bestätigt eine Kapitalmassnahme. Eine Vollmacht weist nach, wer eine bestimmte Transaktion durchführen darf.
Erst im Zusammenspiel entsteht ein vollständiges Bild.
| Dokument | Typische rechtliche Aussage |
|---|---|
| Handelsregisterauszug | Bestand, Sitz, Organe und Vertretungsbefugnisse |
| Gründungsurkunde | Errichtung und ursprüngliche Organisation der Gesellschaft |
| Statuten oder Gesellschaftsvertrag | Zweck, Kapital, Organe und interne Entscheidungsordnung |
| Organbeschluss | Konkrete Entscheidung eines zuständigen Gesellschaftsorgans |
| Vollmacht | Rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis für bestimmte Handlungen |
| Aktionärs- oder Gesellschafterverzeichnis | Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsverhältnisse |
| Kapitalbescheinigung | Höhe, Zeichnung oder Liberierung des Kapitals |
| Certificate of Good Standing | Bestimmter Register- oder Erfüllungsstatus im Herkunftsstaat |
| Certificate of Incumbency | Aktuelle Organ- oder Funktionsinhaber |
| Liquidationsdokument | Auflösung, Abwicklung oder Beendigung der Gesellschaft |
Eine sorgfältige Übersetzung muss erkennen lassen, welche Aussage ein Dokument tatsächlich enthält – und welche nicht.
Wenn ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz tätig wird
Ausländische Gesellschaften benötigen Übersetzungen ihrer Unternehmensunterlagen beispielsweise bei:
- der Gründung einer Schweizer Zweigniederlassung,
- der Eintragung im kantonalen Handelsregister,
- der Übernahme eines Schweizer Unternehmens,
- dem Erwerb einer Beteiligung,
- dem Abschluss einer Finanzierung,
- der Eröffnung eines Bankkontos,
- einer Compliance- oder KYC-Prüfung,
- der Teilnahme an einem Vergabeverfahren,
- der Errichtung einer Schweizer Tochtergesellschaft,
- einem Gerichts- oder Schiedsverfahren,
- der Eintragung von Grundstücksgeschäften,
- einer Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung.
Nach Artikel 20 der Schweizer Handelsregisterverordnung kann das zuständige Handelsregisteramt eine Übersetzung verlangen, wenn die eingereichten Belege nicht in einer Amtssprache des betreffenden Kantons abgefasst sind und die Übersetzung für die Prüfung oder die Einsichtnahme durch Dritte erforderlich ist.
Welche Dokumente übersetzt, beglaubigt, apostilliert oder im Original eingereicht werden müssen, bestimmt das jeweilige Handelsregisteramt. Eine frühzeitige Klärung verhindert, dass unnötige Dokumente übersetzt werden oder später eine andere Beglaubigungsform nachgereicht werden muss.
Die sprachliche Präzision beginnt bei der Firma
Der eingetragene Unternehmensname ist kein gewöhnlicher Textbestandteil. Er bezeichnet eine konkrete Rechtseinheit und wird deshalb grundsätzlich in seiner registrierten Schreibweise übernommen.
Eine freie Übersetzung der Firma kann irreführend sein. Sie könnte den Eindruck erwecken, die übersetzte Fassung sei ebenfalls amtlich eingetragen oder bezeichne eine andere Gesellschaft.
Wir unterscheiden daher konsequent zwischen:
- der amtlich registrierten Firma,
- einer ebenfalls eingetragenen fremdsprachigen Firmenfassung,
- einer bloss erläuternden Übersetzung,
- einer Marke,
- einer Geschäftsbezeichnung,
- dem Namen eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe.
Hat die Gesellschaft eine offizielle englische, deutsche, französische oder italienische Firmenfassung eintragen lassen, kann diese entsprechend den Registerangaben verwendet werden. Fehlt eine solche Fassung, bleibt die registrierte Firma unverändert.
Rechtsformen haben keine einfachen sprachlichen Zwillinge
Eine Gesellschaftsform ist das Ergebnis einer bestimmten Rechtsordnung. Ihre blosse Bezeichnung lässt sich daher selten ohne Weiteres in eine schweizerische Rechtsform übertragen.
Beispiele dafür sind:
- Limited Liability Company
- Private Company Limited by Shares
- Public Limited Company
- Société par actions simplifiée
- Société à responsabilité limitée
- Società a responsabilità limitata
- Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością
- Besloten vennootschap
- Sociedad de responsabilidad limitada
- Limited Partnership
- Limited Liability Partnership
Eine Limited Liability Company ist nicht automatisch eine Schweizer GmbH. Eine Private Company Limited by Shares ist nicht in jeder Hinsicht mit einer Schweizer Aktiengesellschaft vergleichbar. Selbst ähnlich klingende Rechtsformen können sich bei Haftung, Kapital, Organstruktur oder Übertragbarkeit der Beteiligungsrechte erheblich unterscheiden.
Unsere Übersetzung vermittelt die Bedeutung der Rechtsform, ohne eine rechtliche Gleichwertigkeit zu behaupten. Je nach Verwendungszweck bleibt die Originalbezeichnung bestehen oder wird durch eine sachliche Erläuterung ergänzt.
Wer darf für die Gesellschaft handeln?
Für Rechtsanwälte, Banken und Behörden ist häufig nicht allein entscheidend, dass eine Gesellschaft existiert. Ebenso wichtig ist die Frage, wer sie wirksam verpflichten darf.
Gerade hier bergen Gesellschaftsdokumente erhebliche Übersetzungsrisiken. Begriffe wie director, managing director, company secretary, officer, legal representative, manager oder authorised signatory können je nach Staat und Rechtsform völlig unterschiedliche Funktionen bezeichnen.
Auch die Vertretungsbefugnisse müssen differenziert wiedergegeben werden:
- Einzelzeichnungsberechtigung,
- Kollektivunterschrift zu zweien,
- organschaftliche Vertretung,
- rechtsgeschäftliche Vollmacht,
- Spezialvollmacht,
- Prokura,
- Untervollmacht,
- beschränkte Zeichnungsberechtigung,
- gemeinsame Vertretung mehrerer Organmitglieder.
Eine Person kann Mitglied eines Organs sein, ohne allein zeichnungsberechtigt zu sein. Umgekehrt kann ein Bevollmächtigter die Gesellschaft in bestimmten Angelegenheiten vertreten, ohne Organstellung zu besitzen.
Eine fachgerechte Übersetzung hält diese Ebenen auseinander.
Statuten: Rechtliche Architektur in sprachlicher Form
Statuten und Gesellschaftsverträge bilden die innere Verfassung eines Unternehmens. Sie regeln nicht nur abstrakte Grundsätze, sondern bestimmen, wie Entscheidungen getroffen, Beteiligungsrechte ausgeübt und Verantwortlichkeiten verteilt werden.
Zu den typischen Regelungsbereichen gehören:
- Firma, Sitz und Unternehmenszweck,
- Dauer und Geschäftsjahr,
- Gesellschafts- oder Aktienkapital,
- Arten von Aktien oder Beteiligungsrechten,
- Nennwert und Liberierung,
- Übertragung und Belastung von Anteilen,
- Bezugs- und Vorkaufsrechte,
- Einberufung der Gesellschafterversammlung,
- Stimmrechte und Mehrheiten,
- Beschlussfähigkeit,
- Bestellung und Abberufung der Organe,
- Vertretung der Gesellschaft,
- Revision und Rechnungslegung,
- Gewinnverwendung und Reserven,
- Interessenkonflikte,
- Auflösung und Liquidation.
Bei längeren Statuten genügt es nicht, jeden Artikel isoliert korrekt zu übersetzen. Begriffe müssen über das gesamte Dokument hinweg dieselbe Bedeutung behalten. Querverweise, Definitionen und Verfahrensbestimmungen müssen zusammenpassen.
Für umfangreiche Gesellschaftsdokumente erstellen wir deshalb eine projektspezifische Terminologiebasis und führen vor der Auslieferung eine dokumentenübergreifende Konsistenzkontrolle durch.
Beschlüsse: Wenige Zeilen mit weitreichender Wirkung
Gesellschafter-, Verwaltungsrats- und Vorstandsbeschlüsse sind oft knapp formuliert. Ihre rechtliche Tragweite kann dennoch erheblich sein.
Sie können beispielsweise:
- ein neues Organmitglied wählen,
- eine Zeichnungsberechtigung erteilen,
- einen Vertrag genehmigen,
- eine Zweigniederlassung errichten,
- eine Kapitalerhöhung beschliessen,
- den Gesellschaftszweck ändern,
- den Sitz verlegen,
- eine Transaktion freigeben,
- einen Vertreter bevollmächtigen,
- die Gesellschaft auflösen.
Bei ihrer Übersetzung müssen Organbezeichnung, Beschlussgegenstand, Abstimmungsergebnis und Vertretungsregelung genau zusammenpassen.
Auch formelle Angaben können wesentlich sein:
- ordnungsgemässe Einberufung,
- Anwesenheit oder Vertretung,
- Beschlussfähigkeit,
- erforderliche Mehrheit,
- Stimmenthaltungen,
- Datum des Inkrafttretens,
- Unterzeichnung durch Vorsitzenden und Protokollführer,
- notarielle Beurkundung oder Beglaubigung.
Unklarheiten des Originals werden nicht durch eine vermeintlich elegantere Formulierung beseitigt. Die Übersetzung muss den dokumentierten Beschluss wiedergeben, nicht einen rechtlich optimierten Text schaffen.
Registerauszüge: Jede Zeile ist eine Tatsachenbehauptung
Ein Handelsregisterauszug verdichtet die Identität eines Unternehmens auf wenige Seiten. Entsprechend hoch ist die Bedeutung jedes einzelnen Eintrags.
Wir achten insbesondere auf:
- die exakte Schreibweise der Firma,
- frühere Firmen und Umwandlungen,
- den Sitz und die Geschäftsanschrift,
- Register- und Identifikationsnummern,
- Gründungs- und Eintragungsdaten,
- Gesellschaftszweck,
- Kapitalangaben,
- Organmitglieder,
- Zeichnungs- und Vertretungsregelungen,
- Zweigniederlassungen,
- Liquidationsvermerke,
- Löschungs- oder Insolvenzangaben,
- Zertifizierungs- und Verifikationsmerkmale.
Ein einfacher Zahlendreher kann eine Gesellschaft einer anderen Registereintragung zuordnen. Eine falsch übersetzte Vertretungsregelung kann Zweifel an der Wirksamkeit einer Vollmacht oder Vertragsunterzeichnung auslösen.
Deshalb werden Zahlen, Daten, Personennamen, Registernummern und Kapitalangaben bei uns gesondert kontrolliert.
Certificate of Incorporation, Good Standing und Incumbency
Nicht jedes ausländische Unternehmensregister stellt einen Handelsregisterauszug nach schweizerischem Verständnis aus. Häufig verteilt sich der erforderliche Nachweis auf mehrere Bescheinigungen.
Certificate of Incorporation
Diese Urkunde bestätigt typischerweise, dass die Gesellschaft gegründet oder in das Register aufgenommen wurde. Sie enthält jedoch nicht zwingend aktuelle Angaben über Organe, Vertretungsbefugnisse oder den gegenwärtigen Status.
Certificate of Good Standing
Diese Bescheinigung kann bestätigen, dass eine Gesellschaft bestimmte registerrechtliche Pflichten erfüllt hat und nicht als gelöscht oder säumig geführt wird. Welche Aussage damit genau verbunden ist, richtet sich nach dem Recht des Ausstellungsstaates.
Certificate of Incumbency
Ein solches Dokument bezeichnet häufig aktuelle Organmitglieder, Funktionsträger oder zeichnungsberechtigte Personen. Es kann von einer Registerbehörde, einem Registered Agent, einem Company Secretary oder einer anderen befugten Stelle ausgestellt werden.
Diese Dokumente dürfen in der Übersetzung nicht zu einem universellen «Handelsregisterauszug» zusammengefasst werden. Ihre jeweilige Beweisfunktion muss erkennbar bleiben.
Kapitalbegriffe ohne falsche Vereinfachung
Das Gesellschaftskapital wird in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich bezeichnet, gebildet und ausgewiesen. Begriffe wie authorised capital, issued capital, subscribed capital und paid-up capital beschreiben nicht notwendigerweise denselben Betrag.
Auch folgende Ausdrücke verlangen eine sorgfältige Einordnung:
- share capital,
- stated capital,
- nominal value,
- par value,
- ordinary shares,
- preference shares,
- membership interests,
- quotas,
- treasury shares,
- capital contributions.
Eine unpräzise Übersetzung kann offenlassen, ob Kapital lediglich genehmigt, tatsächlich ausgegeben, gezeichnet oder vollständig einbezahlt wurde.
Wir übernehmen Währungen, Beträge, Aktienzahlen, Nennwerte, Beteiligungsquoten und Dezimalstellen exakt und prüfen ihre Übereinstimmung mit Tabellen, Anhängen und weiteren Gesellschaftsdokumenten.
Übersetzungen bei Unternehmenskäufen und Umstrukturierungen
Bei M&A-Transaktionen müssen häufig Dokumente aus mehreren Gesellschaften, Staaten und Rechtsordnungen zusammengeführt werden. Der Zeitdruck ist hoch, zugleich darf die Terminologie innerhalb des Datenraums nicht auseinanderfallen.
Wir übersetzen unter anderem:
- Unternehmenskaufverträge,
- Anteilskauf- und Abtretungsverträge,
- Aktionärsbindungsverträge,
- Beteiligungsvereinbarungen,
- Joint-Venture-Verträge,
- Fusions- und Spaltungsdokumente,
- Vermögensübertragungsverträge,
- Kapitalerhöhungsunterlagen,
- Offenlegungsschreiben,
- Vollmachten,
- Organbeschlüsse,
- Gesellschafts- und Beteiligungsdiagramme,
- Due-Diligence-Berichte.
Für grössere Mandate stellen wir ein koordiniertes Team zusammen. Ein zentrales Glossar sorgt dafür, dass Gesellschaften, Funktionen, Vertragsparteien und definierte Begriffe in allen Dokumenten einheitlich bezeichnet werden.
Bei Bedarf liefern wir einzelne Dokumentengruppen gestaffelt aus, damit die rechtliche Prüfung bereits vor Abschluss des gesamten Projekts beginnen kann.
Übersetzungen für Banken und Compliance-Abteilungen
Bei Kontoeröffnungen, Finanzierungen und Compliance-Prüfungen müssen Unternehmen ihre rechtliche und wirtschaftliche Struktur offenlegen.
Typischerweise verlangt werden:
- aktuelle Registerauszüge,
- Statuten,
- Organverzeichnisse,
- Unterschriftenregelungen,
- Vollmachten,
- Beteiligungsnachweise,
- Angaben zu wirtschaftlich berechtigten Personen,
- Herkunftsnachweise,
- Konzernstrukturen,
- Bestätigungen über den Gesellschaftsstatus.
Besonders bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen können Dokumente aus mehreren Ländern erforderlich sein. Unterschiedliche Schreibweisen von Namen, Adressen und Firmen führen dabei rasch zu Rückfragen.
Wir prüfen zusammengehörende Unterlagen auf terminologische und formale Übereinstimmung. Abweichungen des Originals werden nicht stillschweigend korrigiert, sondern nachvollziehbar wiedergegeben oder – soweit angemessen – durch eine Übersetzeranmerkung kenntlich gemacht.
Öffentliche Registerbelege und vertrauliche Unternehmensdaten
Handelsregistereintragungen dienen der Rechtssicherheit und sind öffentlich. Auch die für eine Eintragung eingereichten Belege können der Einsichtnahme unterliegen.
Wird eine Übersetzung für einen fremdsprachigen Handelsregisterbeleg verlangt, kann auch sie Bestandteil des Registerdossiers werden. Deshalb sollten Unterlagen keine vertraulichen oder schützenswerten Informationen enthalten, die für die Eintragung nicht erforderlich sind.
Eine Übersetzung ist jedoch keine redaktionelle Bearbeitung. Wir entfernen, kürzen oder anonymisieren keine Inhalte ohne ausdrücklichen Auftrag. Soll nur ein bestimmter Teil eines Dokuments übersetzt werden, muss der Umfang durch die mandatierende Kanzlei oder die zuständige Behörde festgelegt werden.
Auslassungen werden in der Übersetzung transparent gekennzeichnet.
Apostille, Legalisation und Beglaubigung
Bei der grenzüberschreitenden Verwendung von Handelsregister- und Gesellschaftsdokumenten sind drei Ebenen zu unterscheiden:
Beglaubigung der Übersetzung
Der Übersetzer bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der angefertigten Übersetzung.
Notarielle Beglaubigung der Übersetzerunterschrift
Der Notar bestätigt die Echtheit der Unterschrift des Übersetzers. Er prüft grundsätzlich nicht die materielle Richtigkeit der Ausgangsurkunde oder der Übersetzung.
Apostille oder Legalisation
Diese bestätigt die Herkunft einer öffentlichen Urkunde beziehungsweise die Echtheit der amtlichen Unterschrift oder des Siegels. Sie bestätigt nicht den wirtschaftlichen oder rechtlichen Inhalt des Dokuments.
Welche Kombination erforderlich ist, hängt ab von:
- Herkunftsstaat,
- Bestimmungsstaat,
- Dokumentart,
- zuständiger Behörde,
- anwendbaren Staatsverträgen,
- konkretem Verwendungszweck.
Wir können die Übersetzung auf Wunsch mit einer notariellen Beglaubigung der Übersetzerunterschrift und – soweit erforderlich – mit einer Apostille versehen lassen.
Welche Dokumente übersetzen wir?
Wir erstellen juristische und beglaubigte Übersetzungen insbesondere für:
- Handels- und Unternehmensregisterauszüge,
- Gründungsurkunden,
- Statuten und Gesellschaftsverträge,
- Articles und Memoranda of Association,
- Certificates of Incorporation,
- Certificates of Good Standing,
- Certificates of Incumbency,
- Verwaltungsrats- und Vorstandsbeschlüsse,
- Generalversammlungs- und Gesellschafterprotokolle,
- Wahlannahmeerklärungen,
- Zeichnungsberechtigungen,
- Vollmachten,
- Aktionärs- und Gesellschaftervereinbarungen,
- Aktienregister und Beteiligungsverzeichnisse,
- Kapitalbestätigungen,
- Fusions- und Umwandlungsunterlagen,
- Liquidations- und Löschungsdokumente,
- notarielle Urkunden,
- Apostillen und Legalisationen,
- KYC- und Compliance-Unterlagen,
- gerichtliche Gesellschaftsdokumente.
Auch umfangreiche mehrsprachige Unternehmensdossiers können zentral koordiniert werden.
Warum Rechtsanwälte uns mit Gesellschaftsdokumenten beauftragen
Juristische Übersetzungen müssen sich in die Arbeitsweise einer Kanzlei einfügen. Sie sollen zuverlässig zitierbar sein, dieselben Begriffe konsequent verwenden und ohne unnötige Rückfragen in ein Transaktions- oder Verfahrensdossier übernommen werden können.
Seit rund 30 Jahren bearbeiten wir amtliche und juristische Übersetzungen für den internationalen Rechtsverkehr.
Unsere Leistungen umfassen:
- Übersetzung durch geeignete juristische Fachübersetzer,
- dossierbezogene Terminologieverwaltung,
- Kontrolle von Firmen, Namen und Registernummern,
- Prüfung von Kapitalbeträgen und Beteiligungsquoten,
- einheitliche Wiedergabe von Organfunktionen,
- Vier-Augen-Kontrolle bei anspruchsvollen Mandaten,
- vertrauliche Bearbeitung,
- transparente Offerten,
- abgestimmte Lieferfristen,
- beglaubigte und notariell beglaubigte Ausfertigungen,
- elektronische und postalische Zustellung.
Unser Arbeitsablauf
Vertrauliche Übermittlung
Sie senden uns gut lesbare Scans oder PDF-Dateien. Für die Offerte und den Beginn der Übersetzung sind Originale in der Regel nicht erforderlich.
Analyse des Verwendungszwecks
Wir klären, für welches Land, welche Behörde oder welches Verfahren die Übersetzung bestimmt ist.
Festlegung der Beglaubigungsform
Gemeinsam bestimmen wir, ob eine einfache Fachübersetzung, eine beglaubigte Übersetzung oder eine notarielle Beglaubigung benötigt wird.
Terminologische Vorbereitung
Bei mehreren Dokumenten erfassen wir Firmen, Organfunktionen, Beteiligungsstrukturen und wiederkehrende Rechtsbegriffe.
Übersetzung und Qualitätskontrolle
Nach der Übersetzung werden Vollständigkeit, Zahlen, Namen, Daten, Querverweise und formelle Vermerke kontrolliert.
Auslieferung
Sie erhalten die Übersetzung elektronisch, als gebundene Papierausfertigung oder in beiden Formen.
Häufig gestellte Fragen
Reicht für eine Offerte ein Scan?
Ja. Ein gut lesbarer Scan oder eine vollständige PDF-Datei genügt in der Regel. Originale werden nur benötigt, wenn die spätere Beglaubigungs- oder Einreichungsform dies verlangt.
Kann der Handelsregisterauszug auszugsweise übersetzt werden?
Das ist möglich, sofern der Empfänger eine auszugsweise Übersetzung akzeptiert. Für behördliche Eintragungen wird häufig eine vollständige Übersetzung verlangt. Auslassungen werden deutlich gekennzeichnet.
Soll eine ausländische Rechtsform übersetzt werden?
Nicht schematisch. Je nach Kontext behalten wir die Originalbezeichnung bei oder ergänzen eine funktionale Übersetzung. Entscheidend ist, dass keine unzutreffende Gleichsetzung mit einer Schweizer Rechtsform entsteht.
Übersetzen Sie auch Tabellen und Registerhistorien?
Ja. Kapitaltabellen, Organlisten, Beteiligungsverzeichnisse und historische Registereintragungen werden strukturiert und vollständig wiedergegeben.
Muss eine Apostille ebenfalls übersetzt werden?
Bei einer vollständigen Übersetzung grundsätzlich ja. Auch Stempel, Siegel, Beglaubigungsvermerke und elektronische Verifikationsangaben werden berücksichtigt.
Können Sie Übersetzungen für ein dringendes Closing liefern?
Ja. Bei zeitkritischen Transaktionen vereinbaren wir einen realistischen Lieferplan, Prioritäten und gegebenenfalls gestaffelte Teilfreigaben.
Ist eine beglaubigte Übersetzung automatisch bei jeder Schweizer Behörde gültig?
Die formellen Anforderungen bestimmt die jeweilige Behörde. Wir passen die Ausfertigung an die mitgeteilten Vorgaben an und organisieren bei Bedarf eine notarielle Beglaubigung der Übersetzerunterschrift.
Damit ausländische Unternehmensdokumente in der Schweiz rechtlich verständlich werden
Im internationalen Gesellschaftsrecht genügt es nicht, ungefähr zu erkennen, was ein Dokument besagt. Es muss klar sein, welche Gesellschaft gemeint ist, welches Organ entschieden hat, wer sie vertreten darf und welche Rechtswirkung aus der Urkunde hervorgeht.
Unsere Übersetzungen machen diese Strukturen nachvollziehbar, ohne fremde Rechtsinstitute zu vereinfachen oder künstlich an das Schweizer Recht anzugleichen.
Senden Sie uns Ihre Handelsregister- und Gesellschaftsdokumente zur vertraulichen Prüfung. Wir erstellen Ihnen eine transparente Offerte mit Angaben zu Kosten, Bearbeitungszeit und geeigneter Beglaubigungsform.

