Erbrecht mit Auslandsbezug: Testamente, Erbenbescheinigungen, Nachlassunterlagen

Wenn der letzte Wille Grenzen überschreitet

Der Tod beendet ein Leben, nicht aber die grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen eines Menschen. Ein Wohnsitz in der Schweiz, Vermögenswerte im Ausland, Erben in mehreren Staaten oder ein Testament nach ausländischem Recht können aus einem vermeintlich überschaubaren Nachlass ein anspruchsvolles internationales Verfahren machen.

Damit Schweizer Gerichte, Behörden, Notariate, Banken und Grundbuchämter ausländische Nachlassdokumente prüfen können, müssen diese nicht nur sprachlich verständlich sein. Ihre rechtliche Funktion, ihre formalen Merkmale und ihre innere Systematik müssen in der Übersetzung zuverlässig erkennbar bleiben.

Unser Übersetzungsbüro erstellt beglaubigte Fachübersetzungen von Testamenten, Erbenbescheinigungen und weiteren Nachlassunterlagen – präzise, vertraulich und abgestimmt auf die Verwendung im schweizerischen Rechtsverkehr.

Internationales Nachlassdossier prüfen lassen

Beglaubigte Übersetzung für einen Erbfall anfragen


Ein Nachlass hat selten nur eine Sprache

Internationale Erbfälle bestehen meist nicht aus einem einzelnen Dokument. Vielmehr treffen Urkunden unterschiedlicher Herkunft, Rechtsnatur und Beweisfunktion aufeinander:

  • Ein Testament wurde im Ausland errichtet.
  • Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz.
  • Eine ausländische Behörde stellte eine Erbenbescheinigung aus.
  • Immobilien oder Bankvermögen befinden sich in mehreren Staaten.
  • Ein ausländischer Nachlassverwalter muss seine Befugnisse in der Schweiz nachweisen.
  • Familienstandsregister verwenden unterschiedliche Schreibweisen derselben Namen.
  • Die ausländische Urkunde ist mit Apostille oder Legalisation versehen.
  • Schweizer Stellen verlangen eine beglaubigte Übersetzung.

Die Aufgabe einer juristischen Übersetzung besteht in solchen Fällen nicht darin, einen fremden Rechtsbegriff durch ein scheinbar ähnliches schweizerisches Wort zu ersetzen. Sie muss vielmehr sichtbar machen, was die betreffende Urkunde im Ursprungsstaat tatsächlich bewirkt.

Gerade für Rechtsanwälte ist diese Differenz entscheidend: Eine sprachlich elegante Übersetzung ist nur dann hilfreich, wenn sie zugleich rechtlich zurückhaltend, terminologisch konsequent und beweistauglich ist.


Jede Nachlassurkunde erfüllt eine andere Funktion

In internationalen Erbfällen begegnen sich Dokumente, die auf den ersten Blick vergleichbar erscheinen, rechtlich jedoch unterschiedliche Wirkungen entfalten.

DokumentTypische Funktion
Testament oder letztwillige VerfügungDokumentiert den letzten Willen des Erblassers
ErbvertragRegelt den Nachlass durch eine bindende Vereinbarung
Erbenbescheinigung oder ErbscheinWeist eine Erbenstellung oder Nachlassberechtigung nach
Grant of ProbateBestätigt in bestimmten Common-Law-Staaten die Befugnis eines Willensvollstreckers
Letters of AdministrationErmächtigt einen Nachlassverwalter bei fehlendem oder nicht ausführbarem Testament
NachlassinventarErfasst Vermögenswerte, Forderungen und Verbindlichkeiten
TodesurkundeBelegt den Tod und enthält wesentliche Personenstandsdaten
PersonenstandsurkundeDokumentiert Verwandtschaft, Ehe, Abstammung oder Namensführung
Grundbuch- oder RegisterauszugBelegt Eigentums- und Registerverhältnisse
Ausschlagungs- oder AnnahmeerklärungDokumentiert die Entscheidung eines Erben über die Erbschaft

Eine fachgerechte Übersetzung muss diese Funktion bewahren. Sie darf einer ausländischen Urkunde weder eine stärkere Wirkung verleihen noch eine Rechtsstellung suggerieren, die das Original nicht ausweist.


Drei Fragen bestimmen den internationalen Erbfall

Bei einem Nachlass mit Auslandsbezug sind regelmässig drei Ebenen auseinanderzuhalten:

Welche Behörde ist zuständig?

Die internationale Zuständigkeit beantwortet die Frage, welches Gericht oder welche Behörde den Nachlass behandeln darf. Dabei können insbesondere der letzte Wohnsitz, die Staatsangehörigkeit, die Lage einzelner Vermögenswerte und eine allfällige Rechts- oder Zuständigkeitswahl von Bedeutung sein.

Welches Erbrecht ist anwendbar?

Die Zuständigkeit einer Schweizer Behörde bedeutet nicht automatisch, dass ausschliesslich schweizerisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Je nach Sachverhalt kann ausländisches Recht massgebend sein oder berücksichtigt werden müssen.

Wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde anerkannt?

Auch wenn ein ausländisches Gericht oder eine Behörde bereits über den Nachlass entschieden hat, stellt sich die Frage, ob und mit welcher Wirkung das Ergebnis in der Schweiz anerkannt wird.

Die Übersetzung entscheidet keine dieser Rechtsfragen. Sie schafft jedoch die sprachliche Grundlage, auf der Rechtsanwälte und zuständige Stellen diese Fragen fundiert beurteilen können.


Das revidierte internationale Erbrecht der Schweiz

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht zum Erbrecht wurden umfassend überarbeitet. Die revidierten Artikel 86 bis 96 IPRG sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Die Revision soll insbesondere Kompetenzkonflikte zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden reduzieren und die Abstimmung mit ausländischen Rechtsordnungen verbessern. Für die anwaltliche Praxis bleiben dennoch zahlreiche Einzelfragen bestehen – etwa zur Zuständigkeit, zur Rechtswahl, zur Nachlassspaltung und zur Anerkennung ausländischer Massnahmen oder Urkunden.

Bei der Übersetzung internationaler Nachlassunterlagen muss deshalb bereits vor Beginn geklärt werden:

  • Aus welchem Staat stammt das Dokument?
  • Welche Behörde oder Stelle hat es ausgestellt?
  • Für welches Schweizer Verfahren wird es benötigt?
  • Soll es einer kantonalen Behörde, einem Gericht, einem Notariat, einer Bank oder einem Grundbuchamt vorgelegt werden?
  • Müssen Apostillen, Beglaubigungsvermerke und Stempel mitübersetzt werden?
  • Ist eine vollständige oder eine klar abgegrenzte auszugsweise Übersetzung erforderlich?

Diese Informationen helfen uns, Übersetzungsform und Terminologie auf den konkreten Verwendungszweck auszurichten.


Testamente verlangen sprachliche Zurückhaltung

Kaum ein anderes Rechtsdokument ist so eng mit dem Wortlaut verbunden wie ein Testament. Einzelne Formulierungen können darüber entscheiden, ob eine Person als Erbe, Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker oder bloss als Begünstigter anzusehen ist.

Eine gute Testamentsübersetzung darf deshalb nicht glätten, ergänzen oder interpretieren. Auch unklare, ungewöhnliche oder widersprüchliche Formulierungen müssen als solche erkennbar bleiben.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern:

  • Erbeinsetzungen und Vermächtnisse
  • Ersatz- und Nacherbeneinsetzungen
  • Bedingungen und Auflagen
  • Pflichtteilsregelungen
  • Teilungsanordnungen
  • Enterbungen
  • Widerruf früherer Verfügungen
  • Ernennung von Willensvollstreckern
  • Trust- und Treuhandkonstruktionen
  • Rechtswahl- und Zuständigkeitsklauseln
  • handschriftliche Ergänzungen oder Streichungen

Wo ein ausländischer Begriff keine deckungsgleiche schweizerische Entsprechung besitzt, verwenden wir eine funktional nachvollziehbare Übersetzung. Falls erforderlich, bleibt zusätzlich der Originalbegriff erhalten. So wird verhindert, dass die Übersetzung eine rechtliche Gleichsetzung vortäuscht.


Formmerkmale gehören zum Dokument

Bei letztwilligen Verfügungen kann nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form rechtserheblich sein. Handschrift, Datum, Unterschrift, Zeugenvermerke, notarielle Erklärungen, Siegel und Registrierungsangaben können für die Beurteilung der Gültigkeit wesentlich sein.

In der Übersetzung werden solche Elemente deshalb nachvollziehbar wiedergegeben, beispielsweise durch Hinweise wie:

  • „handschriftlicher Zusatz“
  • „unleserliche Unterschrift“
  • „Stempel der ausstellenden Behörde“
  • „Siegelprägung“
  • „Text gestrichen“
  • „handschriftlich ergänzt“
  • „Unterschriften der Zeugen“
  • „notarieller Beglaubigungsvermerk“

Die Übersetzung ersetzt dabei niemals das Original. Bei einem eigenhändigen Testament bleibt insbesondere die Originalurkunde für die Prüfung der Form massgebend.

Für die formelle Gültigkeit letztwilliger Verfügungen verweist das schweizerische IPRG auf das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht. Welche Formvorschriften im konkreten Fall erfüllt sein müssen, ist jedoch eine rechtliche Frage und nicht Gegenstand der Übersetzung.


Ausländische Erbenbescheinigungen sind nicht austauschbar

Bezeichnungen wie Erbschein, Erbenbescheinigung, certificate of inheritance, acte de notoriété oder dichiarazione di successione werden häufig als scheinbare Entsprechungen behandelt. Ihre Rechtswirkungen können sich jedoch erheblich unterscheiden.

Eine ausländische Bescheinigung kann beispielsweise:

  • die Erben namentlich feststellen,
  • lediglich eine gesetzliche Vermutung begründen,
  • einen Nachlassvertreter legitimieren,
  • für steuerliche Zwecke ausgestellt worden sein,
  • nur bestimmte Vermögenswerte betreffen,
  • auf ein einzelnes Registerverfahren beschränkt sein,
  • eine befristete Gültigkeit besitzen.

Die Übersetzung muss diese Unterschiede erkennen lassen. Eine Urkunde, die im Herkunftsstaat lediglich administrative oder steuerliche Bedeutung hat, darf sprachlich nicht zu einem umfassenden Nachweis der Erbenstellung aufgewertet werden.


Common Law und kontinentaleuropäisches Erbrecht

Besondere Umsicht ist bei Nachlassunterlagen aus Common-Law-Staaten erforderlich. Dort geht die Verwaltung des Nachlasses häufig zunächst auf einen personal representative über. Dabei kann es sich um einen im Testament bezeichneten executor oder einen gerichtlich bestellten administrator handeln.

Diese Personen sind nicht ohne Weiteres mit den Erben im schweizerischen Verständnis gleichzusetzen. Sie verwalten den Nachlass, begleichen Verbindlichkeiten und verteilen den verbleibenden Überschuss an die Berechtigten.

Begriffe wie

  • executor,
  • administrator,
  • personal representative,
  • trustee,
  • beneficiary,
  • devisee,
  • legatee oder
  • heir

dürfen daher nicht schematisch mit „Erbe“ übersetzt werden.

Die richtige Formulierung ergibt sich aus dem Dokument, dem Herkunftsrecht und der Funktion der betreffenden Person. Wo keine deckungsgleiche Entsprechung besteht, bewahren wir den Originalbegriff oder ergänzen eine funktionale Umschreibung.


Das Europäische Nachlasszeugnis in der Schweiz

Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert innerhalb der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten den Nachweis der Stellung von Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern.

Die Schweiz ist jedoch kein Mitglied der Europäischen Union. Das Zeugnis entfaltet hier daher nicht allein aufgrund der europäischen Regelung seine Wirkungen.

Dennoch kann ein Europäisches Nachlasszeugnis im schweizerischen Verfahren von erheblicher Bedeutung sein. Nach den Hinweisen des Bundesamtes für Justiz kann es unter bestimmten Voraussetzungen als einem schweizerischen Erbnachweis gleichwertig beurteilt werden, insbesondere im Zusammenhang mit einem Grundbucheintrag.

Zu beachten ist ausserdem, dass beglaubigte Abschriften eines Europäischen Nachlasszeugnisses grundsätzlich nur während einer begrenzten Frist gültig sind. Ausstellungs- und Ablaufdatum müssen deshalb auch in der Übersetzung eindeutig wiedergegeben werden.


Wenn Schweizer Grundeigentum zum Nachlass gehört

Befindet sich ein Grundstück in der Schweiz, reicht eine sprachlich verständliche Erbenbescheinigung allein nicht zwingend aus. Das zuständige Grundbuchamt prüft unter anderem:

  • ob die ausländische Urkunde in der Schweiz anerkannt werden kann,
  • ob sie hinsichtlich Inhalt und Funktion einem schweizerischen Erbnachweis gleichwertig ist,
  • ob sie die erforderlichen Personen und Rechtsstellungen ausreichend bezeichnet,
  • ob Beglaubigungen, Apostillen oder Legalisationen vorliegen,
  • ob eine beglaubigte Übersetzung erforderlich ist.

Nach Artikel 65 der Grundbuchverordnung ist nachzuweisen, dass die einzutragenden Personen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben sind. Eine ausländische Nachlassurkunde muss daher nicht nur anerkennungsfähig, sondern für den konkreten Grundbuchzweck auch inhaltlich geeignet sein.

Unsere Übersetzung sorgt dafür, dass Personalien, Erbquoten, Vertretungsbefugnisse, Beschränkungen und formelle Vermerke klar und konsistent wiedergegeben werden. Über die rechtliche Anerkennung und die grundbuchliche Verwendbarkeit entscheidet jedoch ausschliesslich die zuständige Behörde.


Apostille und Legalisation: Auch der Beglaubigungsweg muss verständlich sein

Ausländische Nachlassunterlagen benötigen je nach Herkunftsstaat und Verwendungszweck eine Apostille, eine Legalisation oder eine andere Form der Echtheitsbestätigung.

Diese Verfahren bestätigen grundsätzlich die Echtheit einer Unterschrift, die Eigenschaft der unterzeichnenden Person und gegebenenfalls die Echtheit eines Siegels oder Stempels. Sie bestätigen nicht die materielle Richtigkeit des Urkundeninhalts.

Für eine vollständige Übersetzung werden deshalb auch folgende Bestandteile berücksichtigt:

  • Apostillen
  • Legalisationen
  • notarielle Beglaubigungen
  • behördliche Bestätigungen
  • Randvermerke
  • Registrierungsnummern
  • Stempel und Siegel
  • Datums- und Gebührenvermerke

Ob eine Apostille oder Legalisation erforderlich ist, richtet sich nach dem Herkunftsstaat, den anwendbaren Staatsverträgen und den Vorgaben der empfangenden Stelle.


Ein internationales Nachlassdossier muss als Ganzes stimmen

Viele Schwierigkeiten entstehen nicht durch einen einzelnen Übersetzungsfehler, sondern durch Widersprüche zwischen mehreren Unterlagen. Schon geringfügige Abweichungen können Rückfragen oder Verzögerungen verursachen:

  • unterschiedliche Schreibweisen von Vor- und Familiennamen,
  • wechselnde Transliterationen,
  • abweichende Geburtsdaten,
  • verschiedene Ortsbezeichnungen,
  • frühere und aktuelle Familiennamen,
  • uneinheitliche Bezeichnungen derselben Person,
  • voneinander abweichende Erbquoten oder Vermögensbeschreibungen.

Bei zusammengehörenden Dokumenten führen wir deshalb eine dossierbezogene Terminologie- und Namenskontrolle durch. Bereits verwendete Schreibweisen können übernommen werden, sofern sie mit Pässen, Personenstandsurkunden oder früheren Übersetzungen übereinstimmen.

Wenn Abweichungen im Original bestehen, werden diese nicht stillschweigend korrigiert. Sie bleiben nachvollziehbar und können – soweit sinnvoll – durch eine Übersetzeranmerkung kenntlich gemacht werden.


Welche Nachlassunterlagen übersetzen wir?

Wir fertigen beglaubigte und juristische Fachübersetzungen unter anderem für folgende Dokumente an:

  • Testamente und Kodizille
  • Erbverträge
  • Erbenbescheinigungen und Erbscheine
  • Europäische Nachlasszeugnisse
  • Grants of Probate
  • Letters of Administration
  • Nachlassgerichtliche Beschlüsse
  • Eröffnungsprotokolle
  • Erbausschlagungs- und Annahmeerklärungen
  • Erbteilungsvereinbarungen
  • Vollmachten und Nachlassvollmachten
  • Todes-, Geburts- und Heiratsurkunden
  • Familien- und Zivilstandsregisterauszüge
  • Nachlassinventare und Vermögensaufstellungen
  • Grundbuch- und Handelsregisterauszüge
  • Bank- und Depotunterlagen
  • Bewertungsberichte
  • Schenkungs- und Übertragungsurkunden
  • Korrespondenz mit Gerichten, Behörden und Nachlassverwaltern

Weitere Dokumentarten prüfen wir gerne anhand eines Scans.


Für Rechtsanwälte, Notariate und professionelle Nachlassvertretungen

Im internationalen Erbrecht stehen häufig erhebliche Vermögenswerte, kurze Fristen und komplexe Familienverhältnisse im Raum. Entsprechend wichtig ist eine Übersetzung, die sich ohne unnötige Nachbearbeitung in ein anwaltliches Dossier einfügt.

Wir unterstützen Sie mit:

  • juristisch geschulten Fachübersetzern,
  • konsequenter Terminologie über das gesamte Mandat hinweg,
  • vertraulicher Behandlung sämtlicher Unterlagen,
  • transparenter Offerte vor Auftragsbeginn,
  • realistischen und verbindlich abgestimmten Lieferfristen,
  • beglaubigten Ausfertigungen nach Verwendungszweck,
  • elektronischer und postalischer Zustellung,
  • formatgetreuer Wiedergabe von Stempeln und Vermerken,
  • Vier-Augen-Kontrolle bei umfangreichen oder besonders sensiblen Dossiers.

Falls die empfangende Stelle eine besondere Beglaubigungsform oder eine notarielle Beglaubigung der Übersetzerunterschrift verlangt, stimmen wir die Ausführung vorab mit Ihnen ab.


Vollübersetzung oder gezielter Auszug?

Nicht jedes umfangreiche Nachlassdossier muss vollständig übersetzt werden. Bei langen Verfahrensakten, Inventaren oder Anlagen kann eine begrenzte Übersetzung wirtschaftlich sinnvoll sein.

Eine auszugsweise Übersetzung sollte jedoch nur dann gewählt werden, wenn:

  • der Verwendungszweck eindeutig feststeht,
  • die zuständige Stelle Auszüge akzeptiert,
  • die Auswahl der Passagen juristisch verantwortet werden kann,
  • keine für das Verständnis wesentlichen Vorbehalte ausgelassen werden.

Wir kennzeichnen Auslassungen transparent. Welche Teile rechtlich erforderlich sind, sollte die mandatierende Kanzlei oder die zuständige Behörde bestimmen.


So bearbeiten wir Ihr Nachlassdossier

1. Vertrauliche Übermittlung

Sie senden uns die Unterlagen als gut lesbare Scans oder über einen vereinbarten Übermittlungsweg.

2. Prüfung des Auftragsumfangs

Wir erfassen Sprachkombination, Dokumentart, Umfang, Zielland, Empfänger, gewünschte Beglaubigungsform und Termin.

3. Klärung von Namen und Terminologie

Bei mehreren Urkunden stimmen wir Schreibweisen, Rollenbezeichnungen und zentrale Fachbegriffe dossierübergreifend ab.

4. Fachübersetzung

Die Dokumente werden von einem geeigneten juristischen Fachübersetzer bearbeitet. Aufbau, Stempel, Vermerke, Unterschriften und erkennbare Besonderheiten werden nachvollziehbar wiedergegeben.

5. Qualitätskontrolle

Vor der Auslieferung prüfen wir Zahlen, Daten, Personennamen, Erbquoten, Querverweise, Vollständigkeit und terminologische Konsistenz.

6. Beglaubigung und Zustellung

Sie erhalten die Übersetzung je nach Vereinbarung elektronisch, im Original per Post oder in beiden Formen.


Häufige Fragen zu Übersetzungen im internationalen Erbrecht

Reicht für die Offerte ein Scan?

In der Regel ja. Anhand gut lesbarer Scans können wir Umfang, Sprachkombination, Bearbeitungsfrist und Beglaubigungsform beurteilen. Ob später Originale oder beglaubigte Kopien erforderlich sind, hängt von den Vorgaben der empfangenden Stelle ab.

Kann die Übersetzung ein ausländisches Testament in der Schweiz gültig machen?

Nein. Die Übersetzung macht den Inhalt verständlich, entscheidet aber nicht über die formelle oder materielle Gültigkeit des Testaments.

Wird eine ausländische Erbenbescheinigung mit der Übersetzung automatisch anerkannt?

Nein. Die Anerkennung richtet sich insbesondere nach dem IPRG und den Anforderungen des jeweiligen Verfahrens. Die Übersetzung ermöglicht die rechtliche Prüfung, ersetzt sie aber nicht.

Müssen Apostille und Stempel übersetzt werden?

Wenn eine vollständige Übersetzung verlangt wird, sollten grundsätzlich auch Apostillen, Beglaubigungsvermerke, Stempel und handschriftliche Zusätze berücksichtigt werden.

Übersetzen Sie auch englische Probate-Unterlagen?

Ja. Dazu gehören insbesondere wills, grants of probate, letters of administration, affidavits, probate orders und weitere Unterlagen aus Common-Law-Rechtsordnungen.

Können mehrere Sprachfassungen eines Nachlasses koordiniert werden?

Ja. Bei mehrsprachigen Dossiers sorgen wir für einheitliche Namen, Rollenbezeichnungen und wiederkehrende Fachbegriffe. Dies ist besonders wichtig, wenn verschiedene Übersetzer oder Sprachkombinationen beteiligt sind.

Sind Ihre Übersetzungen für Schweizer Gerichte und Grundbuchämter geeignet?

Wir erstellen beglaubigte Übersetzungen für die Vorlage bei Schweizer Stellen. Die endgültige Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Urkunde und die verlangte Beglaubigungsform liegt jedoch immer bei der zuständigen Behörde.


Präzision für den letzten Willen – Sicherheit für das weitere Verfahren

Internationale Nachlassangelegenheiten verbinden persönliche Lebensgeschichten mit unterschiedlichen Rechtsordnungen. Gerade deshalb verdient jedes Dokument eine Übersetzung, die weder vereinfacht noch überinterpretiert.

Wir übersetzen nicht nur Wörter. Wir sorgen dafür, dass die rechtliche Funktion eines Testaments, einer Erbenbescheinigung oder einer ausländischen Nachlassentscheidung im Schweizer Verfahren verständlich und überprüfbar bleibt.

Senden Sie uns Ihre Unterlagen für eine vertrauliche Prüfung. Sie erhalten eine transparente Offerte mit Angaben zu Kosten, Bearbeitungszeit und geeigneter Beglaubigungsform.

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