Wenn ein Dokument aus einem anderen Rechtssystem vor einem Schweizer Gericht sprechen soll
Grenzüberschreitende Verfahren werden häufig durch Dokumente entschieden, die ausserhalb der Schweiz entstanden sind: durch einen ausländischen Registerauszug, eine notarielle Erklärung, einen Vertrag, einen Zustellnachweis, eine medizinische Bescheinigung oder einen behördlichen Entscheid.
Doch eine ausländische Urkunde spricht vor einem Schweizer Gericht nicht für sich selbst. Sie stammt aus einer anderen Verfahrensordnung, verwendet möglicherweise unbekannte Amtsbezeichnungen und folgt einer Dokumentenlogik, die sich nicht ohne Weiteres auf schweizerische Rechtsbegriffe übertragen lässt. Liegt sie zudem in einer fremden Sprache vor, muss ihr Inhalt zunächst zuverlässig erschlossen werden.
Eine beglaubigte juristische Übersetzung schafft diese Verbindung. Sie macht die Urkunde für das Gericht lesbar, für die Gegenpartei überprüfbar und für den Rechtsanwalt präzise zitierbar.
Wir übersetzen ausländische Urkunden für Schweizer Gerichts-, Schlichtungs-, Betreibungs- und Verwaltungsverfahren – mit besonderem Augenmerk auf juristische Terminologie, formale Nachvollziehbarkeit und prozessuale Verwendbarkeit.
Ein Beweismittel muss mehr sein als eine Beilage
Die blosse Aufnahme eines fremdsprachigen Dokuments in das Beilagenverzeichnis genügt nicht immer, um seinen Inhalt wirksam in das Verfahren einzuführen. Das Gericht muss erkennen können, welche rechtserhebliche Tatsache mit der Urkunde bewiesen werden soll und welche Passage diese Behauptung stützt.
Für die anwaltliche Prozessführung bedeutet dies:
- Die Urkunde muss eindeutig bezeichnet sein.
- Ihr Aussteller und ihre Funktion müssen erkennbar bleiben.
- Die Übersetzung muss dem Ausgangsdokument zweifelsfrei zugeordnet werden können.
- Seiten, Absätze und Klauseln müssen sich präzise zitieren lassen.
- Stempel, Unterschriften, Siegel und Vermerke dürfen nicht übergangen werden.
- Die übersetzte Terminologie muss mit der Rechtsschrift vereinbar sein.
Eine sorgfältige Übersetzung verwandelt das ausländische Dokument nicht in ein schweizerisches. Sie ermöglicht aber, dass das Gericht seinen tatsächlichen Inhalt ohne sprachliche Unsicherheit beurteilen kann.
Der Urkundenbegriff der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Die Schweizerische Zivilprozessordnung versteht den Begriff der Urkunde weit. Gemäss Art. 177 ZPO gelten Dokumente als Urkunden, wenn sie geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Dazu gehören nicht nur klassische Schriftstücke, sondern auch Pläne, Fotografien, Tonaufzeichnungen, Filme, elektronische Dateien und vergleichbare Informationsträger. Seit dem 1. Januar 2025 werden zudem private Gutachten der Parteien ausdrücklich als Urkunden erfasst.
Der Urkundenbeweis kann daher sehr unterschiedliche ausländische Unterlagen umfassen:
- Personenstands- und Zivilstandsurkunden,
- notarielle Urkunden und Vollmachten,
- Gerichts- und Verwaltungsentscheide,
- Gesellschaftsverträge und Registerauszüge,
- Geschäftsbücher und Buchhaltungsunterlagen,
- Verträge und Vertragsnachträge,
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen,
- E-Mails und geschäftliche Korrespondenz,
- medizinische Berichte und Gutachten,
- technische Prüfberichte,
- Zustellungs- und Empfangsnachweise,
- Grundbuch- und Katasterunterlagen,
- Erbscheine und Nachlassdokumente,
- Steuer- und Sozialversicherungsunterlagen,
- digital signierte Dokumente und elektronische Registerauszüge.
Welche Beweiskraft einer solchen Urkunde zukommt, entscheidet das Gericht anhand des anwendbaren Rechts und im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln.
Fremdsprachigkeit ist kein nebensächliches Formproblem
Ein Gericht kann den Inhalt eines Dokuments nur würdigen, wenn es ihn versteht. Die Verfahrenssprache richtet sich in Zivilsachen grundsätzlich nach der Amtssprache des zuständigen Kantons. Ausländische Urkunden müssen deshalb je nach Kanton, Verfahren und gerichtlicher Anordnung in die Verfahrenssprache übersetzt werden.
Die Gerichte des Kantons Zürich weisen in ihren Verfahrensinformationen ausdrücklich darauf hin, dass fremdsprachige Unterlagen mit einer professionellen Übersetzung einzureichen sind. Auch in anderen Kantonen kann eine Übersetzung von Anfang an verlangt oder nachträglich angeordnet werden.
Wird eine notwendige Übersetzung erst nach einer gerichtlichen Aufforderung beschafft, entstehen vermeidbare Risiken:
- eine kurze gerichtliche Nachfrist,
- zusätzlicher Abstimmungsaufwand,
- höhere Dringlichkeitskosten,
- Verzögerungen bei der Behandlung der Eingabe,
- Unklarheiten über den erforderlichen Übersetzungsumfang,
- Schwierigkeiten bei der fristgerechten Einreichung einer Papierausfertigung.
Es empfiehlt sich daher, die Übersetzung ausländischer Beweismittel bereits bei der Ausarbeitung der Rechtsschrift einzuplanen.
Übersetzen heisst hier: rechtliche Zusammenhänge sichtbar machen
Juristische Begriffe sind keine austauschbaren Etiketten. Derselbe Ausdruck kann in verschiedenen Rechtsordnungen eine andere institutionelle oder prozessuale Bedeutung besitzen. Umgekehrt kann eine ausländische Behörde Aufgaben wahrnehmen, für die es in der Schweiz kein unmittelbares Gegenstück gibt.
Eine gerichtstaugliche Übersetzung darf solche Unterschiede weder verwischen noch durch scheinbar vertraute schweizerische Begriffe verdecken.
Besondere Sorgfalt erfordern beispielsweise:
- ausländische Gesellschaftsformen,
- Amts- und Behördenbezeichnungen,
- gerichtliche Zuständigkeiten,
- Registerarten und Registereinträge,
- notarielle Handlungen,
- Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsvermerke,
- Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse,
- familien- und erbrechtliche Statusbegriffe,
- steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Kategorien,
- technische oder medizinische Fachausdrücke.
Wo kein vollkommen deckungsgleicher schweizerischer Begriff existiert, ist eine funktional präzise Übersetzung einer irreführenden Gleichsetzung vorzuziehen.
Die Übersetzung darf weder ergänzen noch verkürzen
Der Übersetzer ist nicht Verfasser, Kommentator oder rechtlicher Gutachter der Urkunde. Seine Aufgabe besteht darin, den vorgelegten Inhalt vollständig und nachvollziehbar wiederzugeben.
Deshalb werden auch solche Bestandteile berücksichtigt, die auf den ersten Blick nebensächlich erscheinen:
- Aktenzeichen,
- Registrierungsnummern,
- Ausstellungsdaten,
- Randvermerke,
- handschriftliche Ergänzungen,
- Korrekturen und Streichungen,
- Fussnoten,
- Unterschriftenfelder,
- Dienstsiegel,
- Eingangsstempel,
- Beglaubigungsvermerke,
- Apostillen und Allongen,
- Hinweise auf Anlagen,
- elektronische Prüfcodes.
Unleserliche Stellen werden als unleserlich bezeichnet. Beschädigte oder abgeschnittene Passagen werden nicht rekonstruiert. Leere Felder bleiben als solche erkennbar. Offensichtliche Besonderheiten des Ausgangsdokuments können durch eine klar gekennzeichnete Übersetzeranmerkung erläutert werden, ohne den Inhalt der Urkunde zu verändern.
Beweiskraft, Echtheit und Übersetzung
Bei der Vorbereitung eines ausländischen Beweismittels müssen drei Ebenen getrennt betrachtet werden.
Die Übersetzung
Sie macht den Inhalt in der Verfahrenssprache zugänglich und bestätigt bei entsprechender Ausfertigung die vollständige und richtige Übertragung des vorgelegten Dokuments.
Die Echtheit
Sie betrifft die Frage, ob die Urkunde tatsächlich von dem darin bezeichneten Aussteller stammt. Nach Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, wenn diese von der Gegenpartei ausreichend begründet bestritten wird.
Die inhaltliche Richtigkeit
Sie betrifft die Frage, ob die in der Urkunde bezeugten oder erklärten Tatsachen stimmen. Das Bundesgericht unterscheidet ausdrücklich zwischen der Echtheit einer Urkunde im engeren Sinn und der Wahrheit ihres Inhalts.
Eine beglaubigte Übersetzung bestätigt somit nicht die materielle Richtigkeit der ausländischen Erklärung. Sie sorgt dafür, dass genau jene Erklärung beurteilt werden kann, die im Ausgangsdokument enthalten ist.
Besondere Beweiskraft öffentlicher Urkunden
Für öffentliche Register und öffentliche Urkunden enthält Art. 179 ZPO eine besondere Beweisregel. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen grundsätzlich vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.
Bei einem ausländischen Dokument ist vorgängig zu klären, ob es nach seiner Herkunft und Funktion tatsächlich als öffentliche Urkunde einzuordnen ist. Nicht jedes Dokument, das einen behördlich wirkenden Stempel trägt, erfüllt automatisch dieselben Voraussetzungen.
Von Bedeutung können insbesondere sein:
- die gesetzliche Zuständigkeit des Ausstellers,
- die Form der Ausstellung,
- die Art des Registers,
- die Funktion des Dokuments im Herkunftsstaat,
- die Beglaubigungskette,
- einschlägige Staatsverträge,
- eine vorhandene Apostille oder Legalisation.
Die Übersetzung sollte diese formalen Merkmale vollständig erfassen, damit die rechtliche Einordnung nicht durch ausgelassene Angaben erschwert wird.
Apostille: formeller Herkunftsnachweis, keine Qualitätsaussage
Die Apostille wird gelegentlich als allgemeines Gütesiegel für den Inhalt einer Urkunde missverstanden. Ihre Funktion ist enger.
Im Anwendungsbereich des Haager Apostille-Übereinkommens ersetzt sie die herkömmliche diplomatische oder konsularische Legalisation. Sie bestätigt insbesondere die Echtheit der Unterschrift, die Funktion des Unterzeichners sowie gegebenenfalls die Identität des Siegels oder Stempels.
Sie bestätigt dagegen nicht:
- die Wahrheit des Urkundeninhalts,
- die rechtliche Wirksamkeit des dokumentierten Vorgangs,
- die Richtigkeit einer beigefügten Übersetzung,
- die Zulässigkeit des Dokuments als Beweismittel,
- die Anerkennung eines ausländischen Entscheids.
Ist eine Urkunde apostilliert, gehört die Apostille regelmässig zum zu übersetzenden Dokumentensatz. Nur durch ihre Mitübersetzung werden die beglaubigte Unterschrift, die Funktion des Unterzeichners, die ausstellende Stelle und das Ausstellungsdatum für das Schweizer Gericht verständlich.
Wann genügt eine Kopie?
Art. 180 ZPO erlaubt grundsätzlich die Einreichung einer Urkunde in Kopie. Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit, können das Gericht oder eine Partei jedoch die Vorlage des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen.
Für die Übersetzung und Kostenermittlung reichen üblicherweise gut lesbare Scans aus. Wichtig ist, dass der gesamte Dokumentensatz übermittelt wird:
- Vorder- und Rückseiten,
- Leerseiten mit Stempeln oder Vermerken,
- Apostillen,
- Allongen,
- fest verbundene Anlagen,
- Beglaubigungsseiten,
- Umschläge, sofern Zustellungsangaben erheblich sind,
- elektronische Verifikationsseiten.
Das Original wird insbesondere dann benötigt, wenn die Übersetzung körperlich mit einer Kopie verbunden, die Übersetzerunterschrift notariell beglaubigt oder ein schwer erkennbares Sicherheitsmerkmal geprüft werden soll.
Muss die gesamte Urkunde übersetzt werden?
Nicht jede umfangreiche Urkunde muss zwangsläufig vollständig übersetzt werden. Nach Art. 180 Abs. 2 ZPO ist bei umfangreichen Dokumenten die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.
Eine Auszugsübersetzung kann wirtschaftlich und prozessual sinnvoll sein, wenn sich die rechtserhebliche Passage klar abgrenzen lässt. Sie sollte jedoch nicht gewählt werden, wenn der weggelassene Kontext die Auslegung beeinflussen könnte.
Eine vollständige Übersetzung empfiehlt sich besonders, wenn:
- die Urkunde als Ganzes eine Rechtsbeziehung dokumentiert,
- Definitionen und Rechtsfolgen über mehrere Abschnitte verteilt sind,
- auf andere Vertragsbestimmungen verwiesen wird,
- die zeitliche Abfolge von Bedeutung ist,
- die Vollständigkeit voraussichtlich bestritten wird,
- das Gericht ausdrücklich den gesamten Inhalt verlangt.
Bei Teilübersetzungen bezeichnen wir den übersetzten Abschnitt eindeutig und machen transparent, dass nicht das vollständige Dokument übertragen wurde.
Ein ausländischer Entscheid kann verschiedene Funktionen haben
Ein ausländisches Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung kann in einem Schweizer Verfahren aus unterschiedlichen Gründen vorgelegt werden.
Es kann lediglich eine bestimmte Tatsache dokumentieren, beispielsweise den Verlauf eines früheren Verfahrens. Es kann aber auch darum gehen, die Rechtskraft, Gestaltungswirkung oder Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheids in der Schweiz geltend zu machen.
Diese Situationen sind voneinander zu unterscheiden. Soll ein ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt oder vollstreckt werden, gelten zusätzliche Voraussetzungen nach Staatsverträgen oder dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. Eine beglaubigte Übersetzung ist dabei regelmässig ein wesentlicher Bestandteil der Unterlagen, ersetzt jedoch nicht die rechtliche Anerkennungsprüfung.
Digitale Urkunden verlangen besondere Aufmerksamkeit
Viele Registerauszüge, Gerichtsdokumente und behördliche Bescheinigungen werden heute ausschliesslich elektronisch ausgestellt. Ihre Echtheit kann über digitale Signaturen, QR-Codes, e-Apostillen oder Online-Register überprüft werden.
Für die Übersetzung können deshalb neben dem sichtbaren Text auch folgende Angaben relevant sein:
- Name des elektronischen Unterzeichners,
- Signaturdatum,
- Zertifikatsinformationen,
- Verifikationsnummer,
- Internetadresse des amtlichen Registers,
- Gültigkeitsdauer des Prüfzugangs,
- Hinweise auf die elektronische Originaldatei.
Die Übersetzung gibt diese Angaben wieder. Die technische Validierung einer elektronischen Signatur oder die forensische Prüfung einer Datei ist davon zu unterscheiden.
Formale Kontinuität zwischen Urkunde und Übersetzung
Gerade bei umfangreichen Beweismitteln ist die optische und strukturelle Zuordnung von grosser Bedeutung. Das Gericht sollte ohne langes Suchen erkennen können, welcher übersetzte Abschnitt welcher Stelle des Originals entspricht.
Wir achten daher auf:
- nachvollziehbare Seitenfolge,
- übereinstimmende Gliederung,
- Übernahme von Absatz- und Klauselnummern,
- klare Bezeichnung von Tabellen und Anlagen,
- konsistente Wiedergabe wiederkehrender Begriffe,
- vollständige Übertragung von Kopf- und Fusszeilen,
- Kennzeichnung von Stempeln und Unterschriften,
- eindeutige Verbindung zwischen Ausgangsdokument und Übersetzung.
Eine solche Ausfertigung erleichtert nicht nur die gerichtliche Prüfung, sondern auch die Zusammenarbeit innerhalb der Kanzlei und die spätere Verwendung in Rechtsmittelverfahren.
Beglaubigung nach den Anforderungen des Verfahrens
Die Anforderungen an die Form einer Übersetzung sind in der Schweiz nicht in jedem Kanton und Verfahren identisch. Je nach Empfänger kann eine fachlich bestätigte Übersetzung ausreichen oder zusätzlich eine notarielle Beglaubigung der Übersetzerunterschrift verlangt werden.
Bei einer notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar die Unterschrift des Übersetzers. Er bestätigt nicht selbst die sprachliche Richtigkeit des übersetzten Inhalts.
Wir können die Übersetzung je nach Vorgabe ausfertigen:
- mit Übersetzerbestätigung,
- mit Stempel und Unterschrift,
- als beglaubigte Übersetzung,
- mit notariell beglaubigter Übersetzerunterschrift,
- als elektronische Vorabfassung und unterzeichnete Papierausfertigung.
Vorhandene gerichtliche Verfügungen oder Anweisungen sollten uns zusammen mit den Urkunden übermittelt werden.
Für welche Verfahren übersetzen wir ausländische Beweismittel?
Unsere Übersetzungen werden unter anderem benötigt für:
Internationale Handelsstreitigkeiten
Verträge, Registerauszüge, Organbeschlüsse, Vollmachten, Rechnungen, Liefernachweise, Abnahmeprotokolle und Geschäftskorrespondenz.
Forderungs- und Vollstreckungsverfahren
Ausländische Urteile, Schuldanerkennungen, Zahlungsvereinbarungen, Zustellungsnachweise, Kontoauszüge und Forderungsaufstellungen.
Familienrechtliche Verfahren
Geburts- und Eheurkunden, Scheidungsentscheide, Sorgerechtsentscheidungen, Unterhaltsbeschlüsse, Adoptionsunterlagen und Personenstandsregisterauszüge.
Erbrechtliche Auseinandersetzungen
Testamente, Erbscheine, Nachlassverzeichnisse, notarielle Erklärungen, Grundbuchauszüge und ausländische Erbregisterdokumente.
Arbeitsrechtliche Prozesse
Arbeitsverträge, Lohnbelege, Kündigungen, Personalakten, Arbeitszeitnachweise, Arztzeugnisse und Sozialversicherungsunterlagen.
Haftpflicht- und Versicherungsverfahren
Polizeiberichte, medizinische Dokumentationen, Schadengutachten, Reparaturrechnungen und ausländische Versicherungsentscheide.
Verwaltungs- und sozialversicherungsrechtliche Verfahren
Behördliche Verfügungen, Steuerbescheide, Rentenunterlagen, Ausbildungsnachweise, Aufenthaltsdokumente und amtliche Bestätigungen.
Was unsere Arbeit für Kanzleien auszeichnet
Seit rund 30 Jahren befassen wir uns mit juristischen, amtlichen und notariellen Dokumenten aus unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungssystemen.
Rechtsanwälte erhalten bei uns:
- einen festen Ansprechpartner,
- transparente Offerten,
- diskrete Behandlung sensibler Verfahrensunterlagen,
- terminologisch konsistente Übersetzungen,
- Bearbeitung mehrsprachiger Dokumentensätze,
- Übernahme umfangreicher Akten,
- kurzfristige Übersetzungen bei laufenden Fristen,
- elektronische Lieferung zur sofortigen Verwendung,
- unterzeichnete Papierausfertigungen per Post oder Kurier,
- notarielle Beglaubigungen, sofern diese verlangt werden.
Wir übersetzen nicht isoliert Satz für Satz. Wir betrachten die Urkunde als Bestandteil eines konkreten rechtlichen Zusammenhangs und achten darauf, dass ihre innere Struktur auch in der Zielsprache erhalten bleibt.
Der Ablauf einer Beauftragung
Dokumente übermitteln
Senden Sie uns vollständige und gut lesbare Scans. Für eine erste Prüfung und Offerte müssen die Originale üblicherweise nicht per Post eingesandt werden.
Verwendungszweck mitteilen
Hilfreich sind Angaben zum zuständigen Gericht, zum Kanton, zur Verfahrenssprache und zur Einreichungsfrist.
Ausfertigungsform festlegen
Teilen Sie uns mit, ob eine einfache Fachübersetzung, eine beglaubigte Ausfertigung oder eine notarielle Beglaubigung benötigt wird.
Übersetzungsumfang bestimmen
Wir berücksichtigen, ob die gesamte Urkunde oder nur eindeutig bezeichnete Passagen übersetzt werden sollen.
Übersetzung kontrollieren und zustellen
Nach der sprachlichen und formalen Qualitätskontrolle erhalten Sie die elektronische Fassung und auf Wunsch die unterzeichnete Papierausfertigung.
Häufige Fragen aus der anwaltlichen Praxis
Muss eine ausländische Urkunde zuerst anerkannt werden?
Nicht jede ausländische Urkunde benötigt ein Anerkennungsverfahren. Eine Geburtsurkunde, ein Registerauszug oder ein Vertrag kann grundsätzlich als Beweismittel eingereicht werden. Eine besondere Anerkennungsprüfung stellt sich vor allem dann, wenn ein ausländischer Entscheid in der Schweiz Rechtskraft-, Gestaltungs- oder Vollstreckungswirkungen entfalten soll.
Ist eine beglaubigte Übersetzung zwingend?
Das hängt von der Verfahrensart und den Anforderungen des zuständigen Gerichts ab. Bei rechtserheblichen ausländischen Urkunden schafft eine beglaubigte Übersetzung jedoch eine klare formale Zuordnung und reduziert Zweifel an der Herkunft der Übersetzung.
Kann die Kanzlei nur einzelne Seiten übersetzen lassen?
Ja. Die Auswahl sollte aber so erfolgen, dass keine für die Auslegung bedeutsamen Passagen fehlen. Wir kennzeichnen eindeutig, welche Seiten oder Abschnitte übersetzt wurden.
Was geschieht mit unleserlichen Textstellen?
Unleserliche Stellen werden nicht erraten oder ergänzt. Sie werden in der Übersetzung ausdrücklich als unleserlich bezeichnet. Bei Bedarf prüfen wir, ob eine höher aufgelöste Aufnahme eine zuverlässige Übertragung ermöglicht.
Werden Stempel und handschriftliche Einträge ebenfalls übersetzt?
Ja. Stempel, Siegel, Randvermerke und handschriftliche Zusätze können für Aussteller, Datum, Zuständigkeit oder Rechtskraft entscheidend sein und werden deshalb berücksichtigt.
Kann eine bereits vorhandene Übersetzung überarbeitet werden?
Wir können bestehende Übersetzungen prüfen. Eine Beglaubigung ist jedoch nur möglich, wenn wir die Übersetzung vollständig mit dem Ausgangsdokument abgleichen und für die endgültige Fassung die Verantwortung übernehmen können.
Wie werden vertrauliche Verfahrensunterlagen behandelt?
Gerichts-, Familien-, Gesundheits- und Unternehmensunterlagen werden vertraulich behandelt und ausschliesslich im Rahmen des Übersetzungsauftrags verwendet.
Lassen Sie das Beweismittel in der richtigen Sprache sprechen
Eine ausländische Urkunde sollte vor einem Schweizer Gericht nicht erst erklärt werden müssen, weil ihre Übersetzung unvollständig, missverständlich oder formal nicht zuordenbar ist.
Senden Sie uns die Urkunde zusammen mit der Einreichungsfrist und den bekannten gerichtlichen Anforderungen. Wir prüfen den Umfang, die Sprachkombination und die erforderliche Ausfertigungsform und unterbreiten Ihnen eine unverbindliche Offerte.
Ausländische Urkunde zur Prüfung senden
Beglaubigte Urkundenübersetzung anfragen
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen
- Schweizerische Zivilprozessordnung – insbesondere Art. 129, 157 sowie Art. 177–180 ZPO
- Bundesgericht, BGE 143 III 453 zur Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Urkunden
- Gerichte des Kantons Zürich: Anforderungen an fremdsprachige Beweismittel
- Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Apostille und Legalisation
- Haager Konferenz für Internationales Privatrecht: Apostille-Übereinkommen

