Wenn aus einem ausländischen Entscheid ein vollstreckbarer Titel in der Schweiz werden soll
Ein gewonnenes Gerichtsverfahren besitzt für den Gläubiger nur dann praktischen Wert, wenn sich das Urteil dort durchsetzen lässt, wo der Schuldner oder dessen Vermögen greifbar ist. Befinden sich Wohnsitz, Geschäftssitz, Bankguthaben, Forderungen oder andere Vermögenswerte in der Schweiz, muss der ausländische Entscheid in das schweizerische Vollstreckungssystem überführt werden.
Der Weg dorthin ist selten eine blosse Formalität. Zunächst ist zu bestimmen, welche internationale oder nationale Rechtsgrundlage gilt. Anschliessend muss nachgewiesen werden, dass der ausländische Titel die Voraussetzungen für seine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erfüllt. Erst danach können die eigentlichen Vollstreckungsmassnahmen eingeleitet werden.
In diesem Verfahren wird die Übersetzung zur verbindlichen sprachlichen Gestalt des ausländischen Urteils. Das Schweizer Gericht beurteilt den eingereichten Titel anhand eines Textes, der Gläubiger, Schuldner, Leistungspflicht, Rechtskraft, Vollstreckbarkeit, Zinsen, Fristen und Verfahrensablauf zweifelsfrei erkennen lassen muss.
Unser Übersetzungsbüro erstellt beglaubigte Übersetzungen ausländischer Urteile für Schweizer Rechtsanwälte, Unternehmen, Notariate und Behörden. Wir übersetzen nicht nur den Wortlaut, sondern bewahren die rechtliche Architektur des Entscheids.
Ausländisches Urteil vertraulich zur Prüfung einreichen
Ein Urteil überschreitet die Grenze nicht von selbst
Innerhalb des Ursprungsstaates stützt sich die Vollstreckbarkeit eines Urteils auf die dortige Rechtsordnung. Sobald der Titel in der Schweiz verwendet werden soll, muss er jedoch den Anforderungen des schweizerischen Anerkennungs- und Vollstreckungsrechts entsprechen.
Daraus ergeben sich mehrere eigenständige Fragen:
- Fällt die Entscheidung in den Anwendungsbereich eines Staatsvertrags?
- Ist das ausländische Gericht aus Schweizer Sicht international zuständig gewesen?
- Ist das Urteil endgültig oder zumindest im Ursprungsstaat vollstreckbar?
- Wurde die Gegenpartei ordnungsgemäss in das Verfahren einbezogen?
- Ist das Urteilsdispositiv hinreichend bestimmt?
- Liegt überhaupt eine Leistungspflicht vor, die vollstreckt werden kann?
- Erfolgt die Durchsetzung nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz oder nach der Zivilprozessordnung?
- Welche Ausfertigungen, Bescheinigungen und Übersetzungen verlangt das Schweizer Gericht?
Die rechtliche Strategie bestimmt den Übersetzungsumfang. Umgekehrt kann ein unvollständiges oder missverständlich übersetztes Dossier eine an sich tragfähige Vollstreckungsstrategie beeinträchtigen.
Welcher ausländische Titel soll vollstreckt werden?
Vor der Übersetzung sollte die genaue Rechtsnatur der Entscheidung festgestellt werden. Hinter der allgemeinen Bezeichnung «Urteil» können sehr unterschiedliche Titel stehen:
- Leistungsurteile;
- Feststellungsurteile;
- Gestaltungsurteile;
- Säumnisentscheidungen;
- einstweilige oder vorsorgliche Massnahmen;
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse;
- gerichtliche Vergleiche;
- öffentliche Urkunden;
- Unterhaltsentscheidungen;
- familienrechtliche Entscheidungen;
- Insolvenzentscheidungen;
- Verwaltungs- oder Steuerentscheide;
- Schiedssprüche.
Nicht jeder Titel unterliegt denselben Anerkennungsvoraussetzungen. Ebenso wenig ist jede anerkannte Entscheidung einer Zwangsvollstreckung zugänglich.
Ein Feststellungsurteil kann in der Schweiz rechtliche Wirkungen entfalten, ohne eine konkrete vollstreckbare Verpflichtung zu enthalten. Ein Leistungsurteil muss dagegen hinreichend bestimmt erkennen lassen, welche Partei zu welcher Handlung, Unterlassung oder Zahlung verpflichtet wurde.
Für ausländische Schiedssprüche gelten wiederum besondere Regeln, insbesondere das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Anerkennung, Exequatur und Vollstreckung
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden diese Begriffe häufig vermischt. Rechtlich bezeichnen sie jedoch verschiedene Stufen.
Anerkennung des ausländischen Urteils
Durch die Anerkennung werden die rechtlichen Wirkungen des ausländischen Entscheids grundsätzlich auch in der Schweiz berücksichtigt.
Das Schweizer Gericht entscheidet dabei nicht erneut über die ursprüngliche Streitigkeit. Es prüft vielmehr, ob die ausländische Entscheidung die schweizerischen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Vollstreckbarerklärung
Soll der Entscheid mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden, ist regelmässig seine Vollstreckbarkeit für die Schweiz festzustellen. Diese Vollstreckbarerklärung wird auch als Exequatur bezeichnet.
Das Exequatur verwandelt den ausländischen Entscheid nicht in ein Schweizer Urteil. Es öffnet ihm jedoch den Zugang zu den schweizerischen Vollstreckungsinstrumenten.
Konkrete Vollstreckung
Nach der Vollstreckbarerklärung folgt die eigentliche Durchsetzung. Bei Geldforderungen erfolgt sie grundsätzlich im Betreibungsverfahren. Andere Leistungspflichten werden nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vollstreckt.
Diese Unterscheidung ist auch für die Übersetzung wesentlich. Ein Dokument, das lediglich die Endgültigkeit des Urteils bestätigt, weist nicht zwingend dessen Vollstreckbarkeit nach. Ebenso wenig ersetzt ein ausländischer Vollstreckungsvermerk die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit in der Schweiz.
Staatsvertrag oder IPRG?
Die erste rechtliche Weichenstellung betrifft die anwendbare Rechtsgrundlage. Besteht zwischen der Schweiz und dem Ursprungsstaat ein einschlägiger Staatsvertrag, gehen dessen Bestimmungen grundsätzlich dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vor.
In der anwaltlichen Praxis kommen insbesondere in Betracht:
- das Lugano-Übereinkommen;
- besondere Übereinkommen über Unterhaltsansprüche;
- das Haager Kindesschutzübereinkommen;
- das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen;
- bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen;
- das New Yorker Übereinkommen für Schiedssprüche.
Fehlt eine vorrangige staatsvertragliche Regelung, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung grundsätzlich nach dem schweizerischen IPRG.
Nicht nur der Ursprungsstaat ist entscheidend. Auch der sachliche Gegenstand, das Datum des Urteils und der Zeitpunkt der Einleitung des Ausgangsverfahrens können die Wahl der Rechtsgrundlage beeinflussen.
Das Lugano-Übereinkommen für Zivil- und Handelssachen
Das Lugano-Übereinkommen erleichtert die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen der Schweiz und den durch das Übereinkommen gebundenen Staaten. Dazu gehören insbesondere die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Dänemark, Norwegen und Island.
Das Übereinkommen ist in der Schweiz seit dem 1. Januar 2011 anwendbar. Eine aktuelle Übersicht bietet das Bundesamt für Justiz zum Lugano-Übereinkommen.
Eine in einem gebundenen Staat ergangene und dort vollstreckbare Entscheidung kann in der Schweiz auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden. Sobald die vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind, erfolgt die Vollstreckbarerklärung in der ersten Phase grundsätzlich ohne vorgängige Anhörung des Schuldners.
Die Einwendungen, mit denen sich der Schuldner gegen die Vollstreckbarerklärung wenden kann, sind begrenzt. Eine erneute sachliche Prüfung des ausländischen Rechtsstreits ist ausgeschlossen.
Das Schweizer Gericht untersucht deshalb nicht, ob das ausländische Gericht:
- die Beweise richtig gewürdigt hat;
- das anwendbare Recht überzeugend ausgelegt hat;
- zu einem zweckmässigen Ergebnis gelangt ist;
- einen vergleichbaren Fall nach Schweizer Recht gleich entschieden hätte.
Geprüft werden vielmehr die im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungs- und Verweigerungsvoraussetzungen.
Welche Dokumente werden nach dem Lugano-Übereinkommen benötigt?
Regelmässig vorzulegen sind:
- eine Ausfertigung der ausländischen Entscheidung, anhand deren Echtheit festgestellt werden kann;
- eine Bescheinigung nach Art. 54 in Verbindung mit Anhang V LugÜ;
- gegebenenfalls Angaben über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks;
- auf Verlangen des Gerichts eine beglaubigte Übersetzung.
Die Bescheinigung nach Anhang V enthält zentrale Angaben zur Entscheidung und bestätigt grundsätzlich deren Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat. Bei Säumnisentscheidungen kann sie ausserdem das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ausweisen.
Fehler in dieser Bescheinigung können das Verfahren verzögern. Das Bundesamt für Justiz stellt deshalb Formulare und praktische Hinweise zu den Anhängen V und VI des Lugano-Übereinkommens zur Verfügung.
Muss die Übersetzung beglaubigt werden?
Verlangt das Schweizer Gericht eine Übersetzung, muss diese nach Art. 55 Abs. 2 LugÜ durch eine hierzu qualifizierte Person in einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat beglaubigt werden.
Für die in Art. 53 und Art. 55 Abs. 2 LugÜ genannten Dokumente darf grundsätzlich keine Legalisation oder vergleichbare zusätzliche Förmlichkeit verlangt werden. Eine Apostille ist im Lugano-Verfahren daher nicht automatisch notwendig.
Der entsprechende Wortlaut ist im amtlichen Text des Lugano-Übereinkommens enthalten.
Britische Urteile: besondere Abklärung seit dem Brexit
Bei Entscheidungen aus England, Wales, Schottland und Nordirland ist zu klären, ob das Lugano-Übereinkommen zeitlich noch anwendbar ist.
Für Urteile, die vor dem 1. Januar 2021 ergangen sind, kann das Lugano-Übereinkommen weiterhin massgeblich sein. Bei späteren Entscheidungen kommt es unter anderem darauf an, wann das Ausgangsverfahren eingeleitet wurde und ob ein besonderes internationales Übereinkommen zur Anwendung gelangt.
Für Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitet wurden, richten sich Anerkennung und Vollstreckbarerklärung grundsätzlich wieder nach dem nationalen Recht, soweit kein anderer Staatsvertrag eingreift.
Das Bundesamt für Justiz erläutert diese Abgrenzung auf seiner Seite über die Auswirkungen des Brexit auf das Lugano-Übereinkommen.
Für britische Urteile sollte der Übersetzungsumfang deshalb erst festgelegt werden, nachdem die zeitlich und sachlich anwendbare Rechtsgrundlage bestimmt wurde.
Anerkennung nach dem Schweizer IPRG
Ausserhalb des Anwendungsbereichs eines vorrangigen Staatsvertrags gelten grundsätzlich die Art. 25–29 IPRG.
Eine ausländische Entscheidung wird anerkannt, wenn:
- die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts oder der ausländischen Behörde aus Schweizer Sicht begründet war;
- gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann oder sie endgültig ist;
- kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt.
Für die Vollstreckbarerklärung muss der anerkannte Entscheid zusätzlich im Ursprungsstaat vollstreckbar sein.
Eine Anerkennung kann insbesondere scheitern, wenn:
- das Ergebnis offensichtlich gegen den schweizerischen Ordre public verstösst;
- die beklagte Partei nicht gehörig geladen wurde;
- das rechtliche Gehör verweigert wurde;
- wesentliche Grundsätze des Schweizer Verfahrensrechts verletzt wurden;
- eine unvereinbare frühere Entscheidung oder Rechtshängigkeit besteht.
Auch im Verfahren nach dem IPRG ist eine révision au fond ausgeschlossen. Das Schweizer Gericht beurteilt nicht nochmals die ursprüngliche Streitsache, sondern ausschliesslich die Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den Art. 25–29 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.
Die Urkundenanforderungen nach Art. 29 IPRG
Das Vollstreckungsdossier muss die formellen Voraussetzungen des ausländischen Titels beweisen. Art. 29 IPRG verlangt grundsätzlich:
Eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung
Das Schweizer Gericht muss die Echtheit und Vollständigkeit des ausländischen Entscheids nachvollziehen können.
Abhängig vom Ursprungsstaat und den dortigen Ausfertigungsformen kann der Nachweis erfolgen durch:
- eine amtliche Urteilsausfertigung;
- eine gerichtlich beglaubigte Kopie;
- eine notarielle Bestätigung;
- eine Apostille;
- eine konsularische Legalisation;
- eine überprüfbare elektronische Signatur.
Welche Beglaubigungsform erforderlich ist, sollte vor der Einreichung geklärt werden.
Eine Bestätigung der Endgültigkeit
Ist aus dem Urteil nicht eindeutig ersichtlich, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, wird eine gesonderte Bescheinigung benötigt.
Einen Nachweis der gehörigen Ladung
Bei einer Säumnisentscheidung muss belegt werden, dass die nicht erschienene Partei ordnungsgemäss vom Verfahren Kenntnis erlangen und ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen konnte.
Mögliche Nachweise sind:
- Zustellungsurkunden;
- Empfangsbestätigungen;
- gerichtliche Vorladungen;
- Rückscheine;
- Bescheinigungen der ersuchten Behörde;
- gerichtliche Feststellungen über die Zustellung;
- eine vorbehaltlose Einlassung auf das Verfahren.
Die Übersetzung dieser Dokumente ist häufig ebenso wichtig wie die Übersetzung des eigentlichen Urteils.
Eine tragfähige Vollstreckung beginnt beim Urteilsdispositiv
Für die Zwangsvollstreckung ist nicht entscheidend, wie überzeugend die Entscheidungsgründe formuliert sind. Entscheidend ist zunächst, was das Gericht verbindlich angeordnet hat.
Das Dispositiv muss klar erkennen lassen:
- wer Gläubiger ist;
- wer Schuldner ist;
- welche Leistung geschuldet wird;
- in welcher Höhe eine Zahlung geschuldet wird;
- in welcher Währung zu leisten ist;
- wann die Forderung fällig wurde;
- ab welchem Datum Zinsen laufen;
- welcher Zinssatz gilt;
- ob mehrere Schuldner solidarisch oder anteilig haften;
- ob Bedingungen oder Gegenleistungen bestehen;
- welche Prozesskosten und Parteientschädigungen zugesprochen wurden.
Eine Übersetzung darf an dieser Stelle weder stilistisch vereinfachen noch vermeintliche Unklarheiten eigenständig korrigieren. Sie muss den vollstreckbaren Inhalt ebenso präzise wie das Original wiedergeben.
Ist das ausländische Dispositiv selbst unbestimmt, kann eine sprachlich geglättete Übersetzung diese rechtliche Unbestimmtheit nicht heilen.
Geldforderungen: Betreibung und definitive Rechtsöffnung
Urteile, die auf Zahlung eines Geldbetrags oder auf Leistung einer Sicherheit lauten, werden in der Schweiz grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt.
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, benötigt der Gläubiger dessen Beseitigung. Ein anerkanntes und vollstreckbares ausländisches Urteil kann einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden.
Abhängig von der anwendbaren Rechtsgrundlage und dem gewählten Vorgehen kann die Vollstreckbarerklärung vorgängig in einem eigenständigen Verfahren oder im Zusammenhang mit dem anschliessenden Vollstreckungsverfahren beurteilt werden.
Für die Übersetzung sind insbesondere folgende Punkte relevant:
- genaue Forderungshöhe;
- Haupt- und Nebenforderungen;
- Verzugszinsen;
- Zinsbeginn;
- wiederkehrende Leistungen;
- Fremdwährungsbeträge;
- Ratenzahlungen;
- Prozess- und Anwaltskosten;
- bereits geleistete Zahlungen;
- gesamtschuldnerische Verpflichtungen;
- allfällige Verrechnung oder Erfüllungsbedingungen.
Bei Unterhaltsbeiträgen, Lizenzgebühren oder anderen wiederkehrenden Forderungen muss eindeutig erkennbar bleiben, für welche Zeiträume und unter welchen Voraussetzungen die Leistungen zugesprochen wurden.
Vollstreckung von Handlungs-, Herausgabe- und Unterlassungspflichten
Nicht auf Geld gerichtete Entscheidungen werden grundsätzlich nach den Vollstreckungsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung durchgesetzt.
Das betrifft beispielsweise Verpflichtungen:
- eine Sache herauszugeben;
- bestimmte Dokumente vorzulegen;
- Auskunft oder Rechenschaft abzulegen;
- eine vertragliche Handlung vorzunehmen;
- eine Nutzung oder Veröffentlichung zu unterlassen;
- eine Willenserklärung abzugeben;
- eine Eintragung in ein öffentliches Register zu ermöglichen;
- eine rechtswidrige Beeinträchtigung zu beseitigen.
Das Vollstreckungsgericht kann abhängig vom Urteil und von der geschuldeten Leistung unterschiedliche Massnahmen anordnen. Dazu gehören insbesondere Strafandrohungen, Ordnungsbussen, Tagesbussen, Ersatzvornahmen oder unmittelbare Vollstreckungsmassnahmen.
Gemäss Art. 335 Abs. 3 ZPO gelten die schweizerischen Vollstreckungsbestimmungen für ausländische Entscheidungen, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG eine abweichende Regelung enthält. Die Bestimmungen sind im 10. Titel der Schweizerischen Zivilprozessordnung enthalten.
Bei solchen Urteilen kommt es auf jedes Modalverb, jede Bedingung und jede zeitliche Begrenzung an. Der Unterschied zwischen «hat zu unterlassen», «darf nicht», «soll» und «wird verpflichtet» kann unmittelbar vollstreckungsrelevant sein.
Säumnisurteile verlangen besondere Sorgfalt
Ist der Schuldner im ausländischen Verfahren nicht erschienen, rückt die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks in den Mittelpunkt.
Die Übersetzung muss erkennen lassen:
- welches Schriftstück das Verfahren eingeleitet hat;
- an welche Adresse zugestellt wurde;
- auf welchem Weg die Zustellung erfolgte;
- wann die Zustellung vorgenommen wurde;
- wer den Empfang bestätigt hat;
- welche Verteidigungsfrist zur Verfügung stand;
- ob eine öffentliche oder ersatzweise Zustellung erfolgte;
- ob die Partei später Kenntnis vom Verfahren erhielt;
- ob sie sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen hat.
Eine ungenaue Übersetzung von Zustellungsvermerken kann eine zentrale Anerkennungsvoraussetzung verdunkeln. Begriffe wie «served», «notified», «delivered», «summoned» oder «made known» sind nicht ohne Weiteres austauschbar.
Rechtskräftig bedeutet nicht immer vollstreckbar
Ausländische Rechtssysteme unterscheiden mitunter anders als das Schweizer Recht zwischen Endgültigkeit, Bindungswirkung und Vollstreckbarkeit.
In einem Dossier können deshalb mehrere Daten und Bescheinigungen vorkommen:
- Datum des Urteils;
- Datum der Zustellung;
- Ablauf der Rechtsmittelfrist;
- Eintritt der formellen Rechtskraft;
- Datum der Vollstreckbarkeit;
- Ausstellung einer Vollstreckungsklausel;
- Beginn der Zinsberechnung;
- Datum einer späteren Berichtigung.
Diese Daten dürfen in der Übersetzung nicht zusammengezogen werden.
Besondere Vorsicht ist bei Begriffen geboten wie:
- final;
- final and binding;
- enforceable;
- executory;
- effective;
- conclusive;
- absolute;
- entered into force;
- not subject to ordinary appeal.
Je nach Rechtsordnung können diese Begriffe unterschiedliche Aussagen tragen. Eine routinemässige Übersetzung sämtlicher Varianten mit «rechtskräftig» kann den Inhalt des Ausgangsdokuments verfälschen.
Die Übersetzung als prozessuale Beweisbrücke
Eine beglaubigte Urteilsübersetzung muss mehr leisten als sprachliche Verständlichkeit. Sie muss den ausländischen Titel so darstellen, dass seine rechtliche Struktur überprüfbar bleibt.
Dazu gehören:
- vollständige Wiedergabe aller relevanten Textbestandteile;
- Erhaltung der Nummerierung und Gliederung;
- eindeutige Zuordnung zum Original;
- konsistente Parteienbezeichnungen;
- korrekte Übertragung von Gerichts- und Behördennamen;
- präzise Wiedergabe von Geldbeträgen und Währungen;
- unveränderte Darstellung von Daten und Fristen;
- Übersetzung von Stempeln und Siegeln;
- Kennzeichnung von Unterschriften und unleserlichen Stellen;
- Einbeziehung von Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsvermerken;
- Übersetzung von Apostillen und Beglaubigungen, soweit erforderlich;
- sachgerechte Wiedergabe ausländischer Rechtsbegriffe.
Eine juristische Übersetzung darf keine neue Auslegung schaffen. Sie muss jedoch verhindern, dass eine sprachliche Ungenauigkeit dem Urteil eine Bedeutung gibt, die es im Ursprungsstaat nicht besitzt.
Muss immer das gesamte Urteil übersetzt werden?
Nicht in jedem Fall ist zwingend eine vollständige Übersetzung sämtlicher Entscheidungsgründe erforderlich. Der notwendige Umfang hängt insbesondere ab von:
- der anwendbaren Rechtsgrundlage;
- der Art des Urteils;
- den Anforderungen des zuständigen Gerichts;
- der Frage, ob eine Säumnisentscheidung vorliegt;
- möglichen Anerkennungsverweigerungsgründen;
- dem Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung;
- den vorgelegten Vollstreckbarkeitsbescheinigungen.
Eine Teilübersetzung sollte nur angefertigt werden, wenn klar feststeht, dass sie für das konkrete Verfahren genügt. Andernfalls kann eine spätere Ergänzungsübersetzung zu Zeitverlust und zusätzlichen Kosten führen.
Bei umfangreichen Entscheidungen prüfen wir auf Wunsch zunächst die Dokumentenstruktur und stimmen den zweckmässigen Übersetzungsumfang mit der beauftragenden Kanzlei ab.
Welche Dokumente sollten Sie uns übermitteln?
Für eine verlässliche Offerte benötigen wir möglichst das vollständige Vollstreckungsdossier:
- das ausländische Urteil;
- allfällige Rechtsmittelentscheide;
- die Rechtskraftbescheinigung;
- die Vollstreckbarkeitsbescheinigung;
- die Bescheinigung nach Anhang V oder VI LugÜ;
- Zustellungsnachweise;
- gerichtliche Vorladungen;
- Berichtigungs- oder Ergänzungsbeschlüsse;
- Kostenfestsetzungsentscheide;
- gerichtliche Vergleiche;
- Apostillen und Legalisationsvermerke;
- relevante Registerauszüge;
- gegebenenfalls eine Forderungs- oder Zinsberechnung.
Bitte übermitteln Sie auch Rückseiten, angeheftete Blätter und scheinbar leere Seiten, sofern diese Stempel, Vermerke oder Unterschriften enthalten.
Beglaubigung der Übersetzung in der Schweiz
Die Schweiz kennt kein bundesweit einheitliches System allgemein vereidigter Übersetzer. Die verlangte Form der Bestätigung hängt von der zuständigen Behörde, dem Kanton, dem Staatsvertrag und dem Verfahrenszweck ab.
Unsere beglaubigte Übersetzung enthält:
- die Bezeichnung der Ausgangs- und Zielsprache;
- einen Bestätigungsvermerk über die Vollständigkeit und Richtigkeit;
- Ort und Datum;
- Namen und Unterschrift des Übersetzers;
- den Stempel des Übersetzungsbüros.
Verlangt das Gericht eine notarielle Beglaubigung, kann die Übersetzerunterschrift zusätzlich notariell bestätigt werden. Dabei bestätigt der Notar die Echtheit der Unterschrift, nicht den Inhalt der Übersetzung.
Im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens sind dessen besonderen Bestimmungen über Übersetzung und Legalisation zu beachten.
Unsere Leistungen für Rechtsanwälte und Unternehmen
Vorprüfung der Dokumente
Vor der Offertstellung prüfen wir den erkennbaren Dokumentenumfang und weisen auf fehlende Seiten, unleserliche Stellen oder nicht beigefügte Bescheinigungen hin.
Diese Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung. Sie verhindert jedoch, dass ein Übersetzungsauftrag auf einem offensichtlich unvollständigen Dossier basiert.
Präzise juristische Fachübersetzung
Wir berücksichtigen den institutionellen und verfahrensrechtlichen Kontext des Ursprungsstaates. Fremde Rechtsbegriffe werden nicht vorschnell durch ähnlich klingende Schweizer Begriffe ersetzt.
Einheitliche Terminologie im gesamten Dossier
Urteil, Rechtsmittelentscheid, Zustellungsnachweise und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen werden terminologisch aufeinander abgestimmt.
Konsistente Namen und Unternehmensbezeichnungen
Wir gleichen unterschiedliche Schreibweisen innerhalb des Dossiers ab. Bei nichtlateinischen Schriftsystemen berücksichtigen wir nach Möglichkeit Reisepässe, Handelsregisterauszüge und andere amtliche Schreibweisen.
Nachvollziehbare Formatierung
Die Übersetzung folgt der Gliederung des Ausgangsdokuments. Ziffern, Absätze, Tabellen und Querverweise bleiben eindeutig zuordenbar.
Fristgerechte Bearbeitung
Bei laufenden Exequatur-, Rechtsöffnungs- oder Arrestverfahren berücksichtigen wir die mitgeteilte Einreichungsfrist und bestätigen den Liefertermin vor der Auftragsannahme.
Elektronische und physische Lieferung
Die Übersetzung kann zunächst elektronisch zur Kontrolle übermittelt werden. Die unterzeichnete Ausfertigung wird anschliessend per A-Post, Einschreiben oder Kurier zugestellt.
In welchen Fällen empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme?
Eine vorgängige Abstimmung ist besonders sinnvoll:
- bei umfangreichen Urteilen;
- bei kurzfristigen Gerichtsfristen;
- bei Säumnisentscheidungen;
- bei britischen Urteilen nach dem Brexit;
- bei mehreren Schuldnern oder Gläubigern;
- bei Forderungen in unterschiedlichen Währungen;
- bei komplexen Zinsberechnungen;
- bei elektronisch signierten Entscheidungen;
- bei Urteilen aus Nichtvertragsstaaten;
- bei Urteilen mit mehreren Rechtsmittelstufen;
- bei gleichzeitigem Arrest- oder Rechtsöffnungsverfahren;
- bei Zweifeln, ob eine vollständige Übersetzung notwendig ist;
- bei Schiedssprüchen, öffentlichen Urkunden oder gerichtlichen Vergleichen.
So läuft die Auftragserteilung ab
1. Unterlagen übermitteln
Senden Sie uns gut lesbare Farbscans sämtlicher Dokumente.
2. Verwendungszweck bezeichnen
Teilen Sie uns mit, bei welchem Schweizer Gericht oder welcher Behörde die Übersetzung eingereicht wird und welches Verfahren vorgesehen ist.
3. Übersetzungsumfang festlegen
Wir prüfen den Dokumentenumfang und stimmen bei Bedarf ab, welche Entscheidungen und Bescheinigungen übersetzt werden sollen.
4. Offerte und Liefertermin erhalten
Sie erhalten eine transparente Offerte mit Leistungsumfang, Beglaubigungsform und verbindlicher Bearbeitungsfrist.
5. Übersetzung entgegennehmen
Nach Fertigstellung erhalten Sie die vereinbarte elektronische und physische Ausfertigung.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Übersetzung bereits anhand eines Scans erstellt werden?
Ja. Für die Offerte und die Übersetzungsarbeit genügen grundsätzlich vollständige, gut lesbare Scans. Ob das Gericht eine amtliche Originalausfertigung oder beglaubigte Kopie verlangt, ist davon unabhängig.
Reicht die Übersetzung des Dispositivs aus?
Das kann im Einzelfall genügen, sollte aber vorgängig mit dem zuständigen Rechtsanwalt oder Gericht geklärt werden. Bei Säumnisentscheidungen oder möglichen Anerkennungshindernissen können auch die Entscheidungsgründe relevant sein.
Muss eine Apostille ebenfalls übersetzt werden?
Wenn sie nicht in der akzeptierten Verfahrenssprache verfasst ist und zum Nachweisdossier gehört, sollte sie in die Übersetzung einbezogen werden. Im Lugano-Verfahren ist eine Apostille für die dort bezeichneten Dokumente grundsätzlich nicht erforderlich.
Ist ein ausländisches rechtskräftiges Urteil automatisch in der Schweiz vollstreckbar?
Nein. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat ersetzen nicht die schweizerische Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsprüfung.
Kann ein Urteil vollstreckt werden, obwohl im Ausland noch ein Rechtsmittel hängig ist?
Das hängt von der anwendbaren Rechtsgrundlage und davon ab, ob der Entscheid im Ursprungsstaat bereits vollstreckbar ist. Im Lugano-Verfahren kann ein Rechtsmittel zu einer Aussetzung führen, verhindert ein Gesuch aber nicht in jedem Fall.
Übersetzen Sie auch die Bescheinigung nach Anhang V LugÜ?
Ja. Wir können das Urteil, die Bescheinigung nach Anhang V, Zustellungsnachweise und weitere Verfahrensunterlagen als einheitliches Dossier übersetzen.
Garantiert die Übersetzung die Vollstreckbarerklärung?
Nein. Die Entscheidung trifft das zuständige Schweizer Gericht. Eine juristisch präzise Übersetzung stellt jedoch sicher, dass das ausländische Urteil nicht an sprachlichen oder formalen Unklarheiten scheitert.
Präzision für grenzüberschreitende Vollstreckungsverfahren
Seit rund 30 Jahren übersetzen wir gerichtliche, notarielle und behördliche Dokumente aus zahlreichen Rechtsordnungen.
Unsere Auftraggeber profitieren von:
- langjähriger Erfahrung mit internationalen Gerichtsunterlagen;
- Schweizer Rechtsterminologie;
- zahlreichen Sprachkombinationen;
- sorgfältiger Wiedergabe komplexer Urteilsdispositive;
- konsistenter Transliteration von Personennamen;
- beglaubigten und bei Bedarf notariell bestätigten Ausfertigungen;
- direkter fachlicher Abstimmung;
- verlässlicher Terminplanung;
- vertraulicher Bearbeitung sensibler Verfahrensunterlagen.
Wir versprechen keine Vollstreckungsentscheidung. Wir schaffen die sprachliche Grundlage, auf der eine solche Entscheidung zuverlässig getroffen werden kann.
Offerte für eine beglaubigte Urteilsübersetzung anfordern
Senden Sie uns das ausländische Urteil zusammen mit den vorhandenen Rechtskraft-, Vollstreckbarkeits- und Zustellungsnachweisen.
Bitte nennen Sie ausserdem:
- den Ursprungsstaat;
- die gewünschte Zielsprache;
- das zuständige Schweizer Gericht;
- den vorgesehenen Verfahrensweg;
- den gewünschten Liefertermin;
- die verlangte Form der Beglaubigung.
Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine konkrete Offerte mit Leistungsumfang und Lieferfrist.

