Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Schweiz

Juristisch belastbare Übersetzungen für Schweizer Rechtsanwälte und Kanzleien

Ein Scheidungsurteil kann im Ausland rechtskräftig sein und dennoch Fragen aufwerfen, sobald es in der Schweiz vorgelegt wird. Denn zwischen dem Erlass einer ausländischen Entscheidung und ihrer registerrechtlichen oder prozessualen Wirkung in der Schweiz liegt eine eigenständige Prüfung: Die zuständige Behörde muss beurteilen können, ob der Entscheid nach den Regeln des Schweizer internationalen Privatrechts anerkennungsfähig ist.

Bei dieser Prüfung wird die Übersetzung zum Bestandteil der juristischen Beweisführung. Sie muss nicht nur wiedergeben, dass eine Ehe geschieden wurde. Sie muss erkennen lassen, welches Gericht entschieden hat, worauf dessen Zuständigkeit beruhte, wie die Parteien am Verfahren beteiligt waren, wann der Entscheid endgültig wurde und welche Anordnungen tatsächlich in Rechtskraft erwachsen sind.

Unser Übersetzungsbüro erstellt beglaubigte Übersetzungen ausländischer Scheidungsurteile und sämtlicher Begleitdokumente für die Verwendung vor Schweizer Gerichten, Zivilstandsbehörden, Migrationsämtern, Notariaten und weiteren öffentlichen Stellen.

Wir richten unsere Leistungen insbesondere an Rechtsanwälte, die ein internationales Scheidungsdossier in einer sprachlich und formal verlässlichen Fassung einreichen müssen.

Ausländisches Scheidungsurteil vertraulich zur Prüfung übermitteln

Wenn Sprache über die Verwertbarkeit eines Urteils entscheidet

Für eine Schweizer Behörde ist ein ausländisches Urteil nur insoweit verwertbar, als sein rechtlicher Inhalt zweifelsfrei erschlossen werden kann. Eine oberflächlich verständliche Arbeitsübersetzung reicht dafür regelmässig nicht aus.

Die Übersetzung muss der zuständigen Stelle ermöglichen, zentrale Fragen zu beantworten:

  • Welche Behörde hat die Ehe geschieden?
  • War diese Behörde nach Schweizer Anerkennungsrecht international zuständig?
  • Wurden beide Ehegatten ordnungsgemäss in das Verfahren einbezogen?
  • Handelte es sich um eine einvernehmliche Scheidung, ein streitiges Verfahren oder eine Abwesenheitsentscheidung?
  • Wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt?
  • Seit welchem genauen Datum ist die Ehe rechtlich aufgelöst?
  • Ist der Entscheid endgültig, rechtskräftig oder lediglich vorläufig vollstreckbar?
  • Welche Teile des Urteils betreffen die Scheidung selbst und welche lediglich deren Nebenfolgen?

Gerade bei umfangreichen Urteilen, ungewöhnlichen Verfahrensformen oder Entscheidungen aus nicht europäischen Rechtsordnungen kann die Qualität der Übersetzung erheblichen Einfluss auf den weiteren Verfahrensablauf haben. Unklare Formulierungen führen zu Rückfragen, Nachforderungen und im ungünstigsten Fall zu vermeidbaren Verzögerungen.

Die Anerkennung nach Schweizer internationalem Privatrecht

Die Anerkennung ausländischer Scheidungs- und Trennungsentscheidungen richtet sich in erster Linie nach Art. 65 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.

Eine ausländische Scheidungsentscheidung kann insbesondere anerkannt werden, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten ergangen ist. Auch eine Anerkennung des Entscheids in einem dieser Staaten kann unter bestimmten Voraussetzungen genügen.

Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere:

  • eine aus Schweizer Sicht begründete internationale Zuständigkeit der ausländischen Entscheidungsbehörde;
  • die Endgültigkeit oder Rechtskraft des Entscheids;
  • das Fehlen eines Anerkennungsverweigerungsgrundes;
  • die ordnungsgemässe Einleitung und Durchführung des Verfahrens;
  • die Wahrung des rechtlichen Gehörs;
  • die Vereinbarkeit des Ergebnisses mit dem schweizerischen Ordre public.

Die massgeblichen Bestimmungen sind im aktuellen Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht veröffentlicht.

Die Schweiz führt kein zweites Scheidungsverfahren durch

Im Anerkennungsverfahren wird grundsätzlich nicht erneut darüber entschieden, ob die Ehe geschieden werden soll. Gegenstand der Prüfung ist vielmehr die Frage, ob die bereits im Ausland ausgesprochene Scheidung für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt werden kann.

Die zuständige Stelle untersucht daher nicht nochmals sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des ausländischen Scheidungsverfahrens. Sie prüft jedoch, ob die Schweizer Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob grundlegende Verfahrensgarantien eingehalten wurden.

Eine sorgfältige Übersetzung muss genau jene Informationen sichtbar machen, die für diese Prüfung erforderlich sind.

Registereintragung und vorfrageweise Anerkennung

Soll eine ausländische Scheidung in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden, erfolgt dies aufgrund einer Verfügung der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Die Behörde prüft die ausländische Entscheidung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht.

Bei Schweizer Staatsangehörigen ist regelmässig die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons zuständig. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die bereits im schweizerischen Personenstandsregister erfasst sind, kann sich die Zuständigkeit insbesondere nach dem aktuellen Wohnsitz oder nach dem Ort einer weiteren zivilstandsamtlichen Amtshandlung richten.

Daneben kann die Anerkennungsfrage in einem laufenden gerichtlichen oder administrativen Verfahren als Vorfrage auftreten. Ein separates Anerkennungsverfahren ist daher nicht in jeder Fallkonstellation erforderlich.

Die kantonalen Behörden weisen darauf hin, dass ausländische Zivilstandsereignisse zunächst geprüft und anerkannt werden müssen, bevor sie im Schweizer Personenstandsregister nachgeführt werden können. Eine Übersicht über den praktischen Ablauf bietet beispielsweise die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons Bern.

Die Scheidung und ihre Nebenfolgen sind getrennt zu betrachten

Die Anerkennung des ausländischen Scheidungsstatus darf nicht mit der Anerkennung oder Vollstreckung sämtlicher Nebenfolgen gleichgesetzt werden.

Ein Urteil kann neben der Auflösung der Ehe unter anderem Entscheidungen enthalten über:

  • Ehegattenunterhalt;
  • Kindesunterhalt;
  • elterliche Sorge;
  • persönlichen Verkehr;
  • Aufenthaltsort gemeinsamer Kinder;
  • güterrechtliche Auseinandersetzung;
  • Übertragung oder Veräusserung von Vermögenswerten;
  • Vorsorgeansprüche;
  • Prozesskosten;
  • Namensführung nach der Scheidung.

Für diese Anordnungen können andere Zuständigkeits-, Anerkennungs- und Vollstreckungsbestimmungen gelten als für die Scheidung selbst. Abhängig von der Materie können neben dem IPRG internationale Übereinkommen oder besondere verfahrensrechtliche Regelungen zur Anwendung gelangen.

Eine fachgerechte Übersetzung muss deshalb eindeutig zwischen der Statusentscheidung und den übrigen Anordnungen unterscheiden. Sie darf die Systematik des ausländischen Urteils nicht durch eine sprachlich bequemere, rechtlich aber irreführende Zusammenfassung verwischen.

Welche Dokumente sollte das Anerkennungsdossier enthalten?

Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Herkunftsstaat, Scheidungsform und zuständiger Schweizer Behörde. Für die Vorbereitung des Übersetzungsauftrags empfiehlt sich regelmässig die Zusammenstellung der folgenden Unterlagen.

Vollständige gerichtliche Entscheidung

Benötigt wird grundsätzlich eine vollständige und amtlich bestätigte Ausfertigung des Scheidungsentscheids. Ein blosses Dispositiv, eine private Kopie oder ein einfacher Internetausdruck kann unzureichend sein.

Zur vollständigen Entscheidung können gehören:

  • Deckblatt und Rubrum;
  • Sachverhaltsdarstellung;
  • Entscheidungsgründe;
  • Urteilsdispositiv;
  • Rechtsmittelbelehrung;
  • Kostenentscheid;
  • Unterschriften;
  • gerichtliche Stempel;
  • elektronische Signaturvermerke;
  • angeheftete Bestätigungen.

Der Begriff der „beglaubigten Ausfertigung“ bezieht sich dabei zunächst auf die Authentizität der ausländischen Entscheidung. Er ist von der Beglaubigung der später erstellten Übersetzung zu unterscheiden.

Rechtskraft- oder Endgültigkeitsnachweis

Das Anerkennungsdossier muss erkennen lassen, ob und wann der ausländische Entscheid endgültig geworden ist.

Dieser Nachweis kann sich ergeben aus:

  • einem Rechtskraftstempel auf dem Urteil;
  • einer separaten gerichtlichen Rechtskraftbescheinigung;
  • einer Bestätigung über den Ablauf der Rechtsmittelfrist;
  • einer Erklärung über den Rechtsmittelverzicht;
  • einem Registerauszug;
  • einer aktualisierten Eheurkunde mit Scheidungsvermerk.

In ausländischen Dokumenten werden Begriffe wie „final“, „binding“, „enforceable“, „effective“, „absolute“ oder „not subject to appeal“ nicht immer einheitlich verwendet. Sie dürfen deshalb nicht automatisch mit „rechtskräftig“ übersetzt werden. Zunächst muss bestimmt werden, welche rechtliche Aussage der jeweilige Begriff in der betreffenden Rechtsordnung tatsächlich trägt.

Zustellungs- und Vorladungsnachweise

Bei einer Säumnis- oder Abwesenheitsentscheidung ist die ordnungsgemässe Zustellung besonders wichtig. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, dass die nicht erschienene Partei rechtzeitig vom Verfahren Kenntnis erlangen und ihre Rechte wahrnehmen konnte.

In Betracht kommen:

  • gerichtliche Vorladungen;
  • Zustellungsurkunden;
  • Empfangsbestätigungen;
  • Rückscheine;
  • öffentliche Bekanntmachungen;
  • Bestätigungen einer ersuchten Behörde;
  • Erklärungen über eine vorbehaltlose Einlassung auf das Verfahren.

Fehlt ein nachvollziehbarer Zustellungsnachweis, kann dies eine Anerkennung erheblich erschweren.

Nachweise der internationalen Anknüpfung

Je nach Fall müssen Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten im massgeblichen Zeitpunkt belegt werden.

Hierfür können beispielsweise erforderlich sein:

  • Wohnsitzbescheinigungen;
  • Passkopien;
  • Staatsangehörigkeitsnachweise;
  • Aufenthaltsbewilligungen;
  • Melderegisterauszüge;
  • Angaben im Urteil selbst.

Eheurkunde oder Registerauszug

In mehreren Staaten wird nach Eintritt der Rechtskraft eine Anmerkung über die Scheidung im Eheregister vorgenommen. Eine aktualisierte Eheurkunde oder ein entsprechender Registerauszug kann deshalb zusätzlich zum Urteil verlangt werden.

Apostille oder Legalisation

Ob das ausländische Urteil mit einer Apostille oder einer konsularischen Beglaubigung versehen werden muss, hängt vom Ausstellungsstaat und von den anwendbaren internationalen Vereinbarungen ab.

Bei Staaten, die dem Haager Apostillenübereinkommen angehören, kann die Apostille die sonst erforderliche konsularische Beglaubigung ersetzen. Andere Staatsverträge können ausländische Urkunden von bestimmten Beglaubigungsformalitäten befreien.

Die Apostille bestätigt allerdings nur die Echtheit der Unterschrift, die Funktion der unterzeichnenden Person und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels. Sie bestätigt weder den Inhalt des Urteils noch dessen Anerkennungsfähigkeit.

Warum eine allgemeine Sprachübersetzung nicht genügt

Ein juristischer Text ist nicht allein aufgrund seiner Fachwörter juristisch. Entscheidend sind die Beziehungen zwischen den Begriffen, die prozessuale Funktion einzelner Aussagen und ihre Stellung im ausländischen Rechtssystem.

Besondere Sorgfalt erfordern etwa folgende Unterscheidungen:

  • Urteil und Beschluss;
  • Rechtskraft und Vollstreckbarkeit;
  • Endentscheid und Zwischenentscheid;
  • Antrag und gerichtliche Anordnung;
  • Feststellung und Parteibehauptung;
  • Zustellung und blosse Kenntnisnahme;
  • vorbehaltlose Einlassung und Teilnahme unter Protest;
  • elterliche Sorge und faktische Betreuung;
  • Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt;
  • Scheidungsdatum und Datum der Registereintragung.

Eine wörtlich klingende, aber systematisch falsche Übersetzung kann den ausländischen Entscheid in die Nähe eines Schweizer Rechtsinstituts rücken, das ihm nicht entspricht. Eine professionelle Rechtsübersetzung vermeidet gerade diese Scheingenauigkeit.

Wo ein ausländischer Begriff kein unmittelbares Schweizer Gegenstück besitzt, wählen wir eine funktional verständliche Übersetzung und erhalten die notwendige Nähe zum Ausgangstext. Erläuternde Zusätze werden nur dort verwendet, wo sie für das Verständnis unerlässlich und mit dem Charakter einer originalgetreuen Übersetzung vereinbar sind.

Die entscheidenden Stellen eines Scheidungsurteils

Bei der Übersetzung ausländischer Scheidungsentscheidungen widmen wir folgenden Bereichen besondere Aufmerksamkeit:

Bezeichnung und Zuständigkeit des Gerichts

Die amtliche Bezeichnung der Entscheidungsbehörde wird originalgetreu übertragen. Dabei unterscheiden wir zwischen Gerichten, Verwaltungsbehörden, Zivilstandsorganen, religiösen Instanzen und anderen Einrichtungen, die nach dem jeweiligen ausländischen Recht zur Auflösung einer Ehe befugt sein können.

Identität der Parteien

Vornamen, Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdaten und weitere Personendaten müssen im gesamten Dossier einheitlich erscheinen. Bei Dokumenten in kyrillischer, arabischer, georgischer oder einer anderen nichtlateinischen Schrift gleichen wir die Schreibweise nach Möglichkeit mit den Reisepässen der Parteien ab.

Darstellung des Verfahrens

Es muss nachvollziehbar bleiben, wer das Verfahren eingeleitet hat, welche Anträge gestellt wurden, ob die andere Partei erschienen ist und ob eine Vereinbarung oder ein streitiger Entscheid vorliegt.

Zeitpunkt der Eheauflösung

Urteilsdatum, Rechtskraftdatum und Datum der rechtlichen Auflösung sind nicht zwingend identisch. Diese Daten werden in der Übersetzung klar auseinandergehalten.

Urteilsdispositiv

Das Dispositiv ist der rechtlich sensibelste Teil der Übersetzung. Nummerierung, Untergliederung und Bezugnahmen werden vollständig erhalten, damit jede Anordnung eindeutig der entsprechenden Stelle im Original zugeordnet werden kann.

Stempel, Siegel und handschriftliche Vermerke

Stempeltexte und amtliche Siegel werden inhaltlich wiedergegeben. Unleserliche Unterschriften, beschädigte Textstellen und handschriftliche Ergänzungen werden als solche gekennzeichnet und nicht stillschweigend ausgelassen.

Übersetzungen in die richtige Schweizer Verfahrenssprache

Fremdsprachige Zivilstandsdokumente können zurückgewiesen werden, wenn ihnen keine Übersetzung in einer der verlangten Schweizer Amtssprachen beigefügt ist. Für Verfahren in der Deutschschweiz wird regelmässig eine deutsche Übersetzung benötigt; in der Romandie beziehungsweise im Tessin kann eine französische oder italienische Fassung erforderlich sein.

Eine englische Übersetzung wird nur ausnahmsweise akzeptiert und sollte nicht ohne vorgängige Abklärung mit der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Die Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen sehen ausdrücklich vor, dass bei Bedarf eine Übersetzung durch einen qualifizierten externen Übersetzer beizubringen ist. Die geltenden Anforderungen sind in der Weisung des EAZW über ausländische Entscheidungen und Urkunden im Zivilstandsbereich beschrieben.

Was bedeutet „beglaubigte Übersetzung“ in der Schweiz?

Für Übersetzer besteht in der Schweiz kein bundesweit einheitliches System einer allgemeinen Vereidigung. Welche Form der Bestätigung erforderlich ist, hängt von der zuständigen Behörde, dem Kanton und dem Verwendungszweck ab.

Unsere beglaubigten Übersetzungen werden mit einem Bestätigungsvermerk versehen, der die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung bestätigt. Die Ausfertigung enthält:

  • die Bezeichnung der Ausgangs- und Zielsprache;
  • die Bestätigung der vollständigen und originalgetreuen Übersetzung;
  • Ort und Datum;
  • Namen und Unterschrift des Übersetzers;
  • den Stempel des Übersetzungsbüros.

Soweit die Behörde eine notarielle Beglaubigung verlangt, kann zusätzlich die Unterschrift des Übersetzers notariell bestätigt werden. Die notarielle Beglaubigung bestätigt die Echtheit der Übersetzerunterschrift, nicht die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung.

In Kantonen oder Verfahren, in denen ein besonderes Mitwirkungsformular für Übersetzer vorgesehen ist, kann die Übersetzung entsprechend ausgefertigt werden.

Unsere Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

Kanzleien benötigen keine allgemeinen Versprechen, sondern einen verlässlichen Arbeitsablauf. Wir gestalten den Übersetzungsauftrag deshalb so, dass er sich ohne unnötige Zwischenschritte in die Fallbearbeitung integrieren lässt.

Vorprüfung des Dossiers

Anhand der übermittelten Scans prüfen wir, ob:

  • alle Seiten vorhanden und lesbar sind;
  • das Dispositiv vollständig ist;
  • ein Rechtskraftvermerk vorliegt;
  • Stempel, Rückseiten und Apostillen erfasst wurden;
  • widersprüchliche Namensschreibweisen bestehen;
  • Beilagen erkennbar fehlen;
  • eine vollständige oder begrenzte Übersetzung sinnvoll erscheint.

Diese Vorprüfung ersetzt keine rechtliche Anerkennungsprüfung. Sie hilft jedoch, formale Lücken zu erkennen, bevor die eigentliche Übersetzungsarbeit beginnt.

Klare Definition des Übersetzungsumfangs

Wir stimmen mit der Kanzlei ab, ob das gesamte Urteil, einzelne Beilagen oder zusätzliche Urkunden zu übersetzen sind. Eine Beschränkung auf das Dispositiv empfehlen wir nur, wenn die zuständige Stelle eine solche Fassung akzeptiert.

Transparente Offerte

Sie erhalten vor der Auftragserteilung eine konkrete Offerte mit:

  • genau bezeichnetem Dokumentenumfang;
  • gewünschter Beglaubigungsform;
  • Bearbeitungsfrist;
  • Lieferform;
  • sämtlichen vereinbarten Zusatzleistungen.

Direkte fachliche Rückfragen

Terminologische oder dokumentenbezogene Unklarheiten werden unmittelbar mit der zuständigen Kontaktperson in der Kanzlei geklärt. Dadurch vermeiden wir eigenmächtige Annahmen über die rechtliche Bedeutung unklarer Textstellen.

Fristgerechte Lieferung

Bei laufenden Gerichts- oder Behördenfristen teilen Sie uns das späteste Einreichungsdatum mit. Wir bestätigen Ihnen, ob eine Bearbeitung innerhalb der gewünschten Frist möglich ist.

Wann sollte das Übersetzungsbüro frühzeitig einbezogen werden?

Eine frühe Abstimmung empfiehlt sich insbesondere:

  • bei sehr umfangreichen Scheidungsurteilen;
  • bei kurzfristigen behördlichen oder gerichtlichen Fristen;
  • bei Abwesenheitsentscheidungen;
  • bei Zweifeln an der Rechtskraft;
  • bei fehlenden oder widersprüchlichen Zustellungsnachweisen;
  • bei elektronischen Urteilen mit digitalen Signaturen;
  • bei mehreren miteinander verbundenen Dokumenten;
  • bei unterschiedlichen Schreibweisen der Personennamen;
  • bei Urteilen in mehreren Sprachen;
  • bei Scheidungsformen, die dem Schweizer Recht fremd sind;
  • wenn neben der Scheidung auch Unterhalts-, Sorge- oder Vermögensanordnungen geltend gemacht werden sollen.

Je früher der benötigte Umfang feststeht, desto leichter lassen sich Nachübersetzungen und Fristverlängerungen vermeiden.

Der Ablauf Ihres Übersetzungsauftrags

1. Dokumente übermitteln

Senden Sie uns vollständige und gut lesbare Farbscans des Urteils, der Rechtskraftbescheinigung, der Apostille und sämtlicher relevanter Beilagen.

2. Verwendungszweck angeben

Teilen Sie uns mit, bei welcher Schweizer Behörde oder welchem Gericht das Dossier eingereicht wird und ob es um die Registereintragung, eine vorfrageweise Anerkennung oder die Vollstreckung bestimmter Anordnungen geht.

3. Offerte und Termin erhalten

Nach Sichtung der Unterlagen erhalten Sie eine verbindliche Offerte mit dem vereinbarten Liefertermin.

4. Fachübersetzung erstellen lassen

Wir übersetzen das Dossier unter Wahrung seiner rechtlichen Struktur, Terminologie und formalen Zuordnung zum Original.

5. Beglaubigte Ausfertigung erhalten

Die Übersetzung wird in der vereinbarten Form beglaubigt und zunächst auf Wunsch elektronisch übermittelt. Die unterzeichnete Papierfassung kann per A-Post, Einschreiben oder Kurier zugestellt werden.

Häufige Fragen von Rechtsanwälten

Kann eine Kanzlei die Übersetzung im Namen des Mandanten bestellen?

Ja. Für die Erstellung der Übersetzung benötigen wir in der Regel keine direkte Auftragserteilung durch die betroffene Person. Die Kanzlei kann als Auftraggeber und Ansprechpartner auftreten.

Genügen Scans für die Übersetzung?

Für die Angebotserstellung und die eigentliche Übersetzungsarbeit genügen regelmässig vollständige, gut lesbare Scans. Ob die zuständige Behörde das ausländische Urteil im Original oder als amtlich beglaubigte Ausfertigung verlangt, ist davon zu unterscheiden.

Kann nur das Urteilsdispositiv übersetzt werden?

Technisch ist dies möglich. Ob eine solche Teilübersetzung für das konkrete Verfahren genügt, sollte jedoch vorgängig mit der empfangenden Behörde geklärt werden. Bei streitigen oder in Abwesenheit ergangenen Entscheidungen sind die Urteilsgründe häufig für die Anerkennungsprüfung relevant.

Muss eine mehrsprachige Apostille übersetzt werden?

Auch eine Apostille kann Angaben enthalten, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst sind. Um ein formal vollständiges Dossier einzureichen, sollte sie grundsätzlich in die Übersetzung einbezogen werden.

Können ausländische Rechtsbegriffe durch Schweizer Begriffe ersetzt werden?

Nur wenn ihre Bedeutung tatsächlich übereinstimmt. Andernfalls würde die Übersetzung einen Inhalt suggerieren, den das Original nicht besitzt. Wir wählen deshalb eine rechtlich verständliche, aber am Ausgangsdokument orientierte Lösung.

Wird die Übersetzung von jeder Schweizer Behörde akzeptiert?

Die endgültige Entscheidung über die formellen Anforderungen und die Anerkennung liegt bei der zuständigen Behörde. Wir stimmen die Form der Beglaubigung nach Möglichkeit auf den Kanton, die empfangende Stelle und den konkreten Verwendungszweck ab.

Wie schnell kann die Übersetzung geliefert werden?

Die Bearbeitungszeit hängt von Sprache, Umfang, Lesbarkeit und Komplexität des Urteils ab. Bei dringenden Verfahren prüfen wir eine priorisierte Bearbeitung und nennen bereits in der Offerte einen verbindlichen Liefertermin.

Kompetenz für internationale Scheidungsdossiers

Seit rund drei Jahrzehnten bearbeiten wir juristische und zivilstandsamtliche Dokumente aus zahlreichen Rechts- und Sprachräumen. Diese Erfahrung ist gerade bei ausländischen Scheidungsurteilen von Bedeutung: Die Übersetzung muss das fremde Rechtssystem respektieren und zugleich für Schweizer Behörden klar verständlich sein.

Wir verbinden:

  • sprachliche Präzision;
  • Erfahrung mit gerichtlichen Dokumenten;
  • Kenntnis der Schweizer Zivilstandsterminologie;
  • sorgfältige Wiedergabe des Originallayouts;
  • konsistente Transliteration von Personennamen;
  • formgerechte Beglaubigung;
  • verlässliche Terminplanung;
  • vertrauliche Bearbeitung sensibler Familiendokumente.

Unser Ziel ist nicht, ein ausländisches Urteil sprachlich zu vereinfachen. Unser Ziel ist eine Übersetzung, auf deren Wortlaut sich Rechtsanwälte und Behörden verlassen können.

Lassen Sie Ihr Scheidungsdossier unverbindlich prüfen

Übermitteln Sie uns das ausländische Scheidungsurteil zusammen mit allen vorhandenen Bescheinigungen und teilen Sie uns mit:

  • für welche Schweizer Behörde die Übersetzung bestimmt ist;
  • in welchem Kanton sie eingereicht wird;
  • welche Zielsprache benötigt wird;
  • ob eine notarielle Beglaubigung verlangt wurde;
  • bis wann die Unterlagen vorliegen müssen.

Nach Prüfung der Dokumente erhalten Sie eine transparente Offerte mit Leistungsumfang und Liefertermin.

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